Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
1.
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für den Naturraum typische Vorbildslandschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
3.
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
4.
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
5.
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.