Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
§ 2
Berufung
(1) Die Naturschutzbehörde, für die der Beirat gebildet wird, beruft die Beiratsmitglieder und jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.
(2) Die Beiratsmitglieder und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden persönlich berufen und auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Berufung gegenüber den Mitgliedern und Vertreterinnen bzw. Vertretern des Beirats gilt der Beirat als konstituiert.
(4) Im Vertretungsfall gelten für die Vertreterinnen und Vertreter die Vorschriften dieser Verordnung über die Beiratsmitglieder entsprechend.