Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“
Vom 14. September 1995
(GVBl. S. 692)
BayRS 791-5-15-U
[Stand: 1.9.1998[1]]

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“ vom 14. September 1995 (GVBl. S. 692, BayRS 791-5-15-U)
Auf Grund von Art. 11, 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 299), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

[1] Vor dem 1.9.1998 erlassene Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten gem. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG (inhaltsgleich mit Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1973 idF des G v. 10.7.1998, GVBl. S. 403) „hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter“. Seither erlassene Änderungen durch die nach Art. 51 BayNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG 1973 zuständigen Stellen sind im nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut nicht dokumentiert.
Die aktuell gemeldeten Grenzen der Naturparke und der Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke (ehemalige Schutzzonen) sind in der Fachdatenbank BayernAtlas unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen unter https://v.bayern.de/fQ88J für jedermann einsehbar.
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Teilgebiete der Naturräume „Südliche Frankenalb“ und „Vorland der Südlichen Frankenalb“ in der kreisfreien Stadt Ingolstadt und in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 296 240 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) e. V.“ mit Sitz in Weißenburg i. Bay.
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:100 000, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1:25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen von Oberbayern und Niederbayern, der Oberpfalz, von Mittelfranken und Schwaben als höheren Naturschutzbehörden sowie bei der kreisfreien Stadt Ingolstadt und den Landratsämtern Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Einteilung des Gebiets
(1) 1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage 1 grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des jeweiligen Begrenzungsstrichs.
§ 4
Schutzzweck
(1) Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
2.
die Erholungseignung der Teillandschaften auf der Basis eines ausgewogenen Naturhaushalts und der landschaftlichen Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
3.
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
4.
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
5.
an der Erhaltung und Fortentwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft unter Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mitzuwirken.
(2) Zweck der Schutzzone ist es,
1.
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlich strukturierten Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
2.
das ökologische Wirkungsgefüge der Tallandschaften zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern,
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem jeweils typischen Erscheinungsbild zu sichern,
4.
eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
5.
die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern,
6.
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern,
7.
die in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG oder in § 20c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bezeichneten ökologisch besonders wertvollen Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorte zu sichern,
8.
ökologisch wertvolle Lebensräume gegen übermäßige Freizeitnutzung zu sichern.
§ 5
Besondere Vorschriften
1Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler, über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen oder über den Schutz von Naß- und Feuchtflächen oder Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG, bleiben diese unberührt. 2Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.
§ 6
Verbote
(1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Abs. 2 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
(2) In den in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften der Schutzzone ist es daher verboten,
1.
auf den Taleinhängen und Talsohlen Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können,
2.
die bisherige Bodengestalt der Taleinhänge und das natürliche Kleinrelief der Talsohlen durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
3.
auf den Gewässern Boot zu fahren (ausgenommen auf der Altmühl),
4.
in den in Anlage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Altwasserarmen der Altmühl und ökologischen Ausgleichs- und Ersatzflächen des Main-Donau-Kanals zu fischen; ausgenommen sind Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, oder Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen,
5.
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze auf den Taleinhängen und Talsohlen Flugmodelle mit Motor zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
§ 7
Erlaubnis
(1) Der Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen aller Art im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestaltung wesentlich zu ändern, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen; hierzu zählen insbesondere
a)
Gebäude aller Art (Art. 2 Abs. 2 BayBO), Verkaufs- und Ausstellungsstände, Automaten,
b)
Einfriedungen aller Art (ausgenommen sockellose Weide- und Forstkulturzäune ohne Verwendung von Beton),
2.
die bisherige Bodengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 fällt,
3.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
4.
Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können, soweit das Vorhaben nicht unter das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 fällt,
5.
Gewässer, deren Ufer, den Zulauf oder den Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
6.
Naß- und Feuchtwiesen umzubrechen oder durch Dränung oder Gräben zu entwässern oder trockenzulegen,
7.
Dauergrünland der Talsohlen in Ackerland umzuwandeln,
8.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes oder Felsblöcke zu beseitigen,
9.
auf den Taleinhängen und Talsohlen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften Erstaufforstungen vorzunehmen,
10.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen),
11.
außerhalb von Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, diese dort abzustellen oder Verkaufswagen aufzustellen (ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie für Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, und für Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen),
12.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(3) Andere Fachbehörden sind zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Soweit Entscheidungen über Erlaubnisse oder Befreiungen für Pflegemaßnahmen oder für eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich werden, werden Kosten gemäß Art. 54 Abs. 2 BayNatSchG nicht erhoben.
§ 8
Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 7,
2.
der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,80 m, hergestellt aus naturraumtypischem Material und ohne Oberflächenversiegelung; unabhängig davon gelten jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4,
3.
der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten nach § 2 Abs. 1 und 2 gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,
4.
die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Rahmen bereits erteilter Bergbauberechtigungen,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie Aufgaben des Jagdschutzes und der Fischereiaufsicht; unabhängig davon gilt jedoch § 6 Abs. 2 Nr. 4 ,
6.
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
7.
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Fernmeldeanlagen, Betriebsanlagen der Eisenbahn und Einrichtungen der Landesverteidigung,
8.
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen innerhalb landwirtschaftlicher Hofstellen sowie von land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Außenbereich,
9.
die Nutzungsänderung, der Ersatzbau und die angemessene Erweiterung von zulässigerweise errichteten Gebäuden, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch vorliegen,
10.
sonstige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Gestattungen oder bestehender Rechte zulässigen Maßnahmen oder mit landesplanerischer Beurteilung raumgeordneten Vorhaben,
11.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 9
Befreiung
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.
§ 10
Entschädigung, Erschwernisausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung getroffenen behördlichen Maßnahmen eine Enteignung darstellen oder einer solchen gleichkommen, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellen, ist Entschädigung gemäß Art. 36 BayNatSchG zu leisten.
(2) Die Vorschrift des Art. 36a BayNatSchG über Erschwernisausgleich bei Feuchtflächen bleibt unberührt.
§ 11
Zuständigkeiten
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist die kreisfreie Stadt bzw. das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.
§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
1.
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Landschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung oder Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
2.
innerhalb von fünf Jahren besonders schutzwürdige Landschaftsteile zu ermitteln, die unter Beteiligung der davon berührten Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise – bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Vereinbarungen – gesichert und entwickelt werden sollen,
3.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
4.
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
5.
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
6.
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für die Erholung aufzuklären.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Verboten des § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
2.
eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 9 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 14
Inkrafttreten, Aufhebung früherer Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten alle Vorschriften außer Kraft, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen. 2Insbesondere treten außer Kraft:
1.
Die Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Hilpoltstein vom 1. März 1955 (KABl Nr. 8) – nunmehr in den Landkreisen Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern), Neumarkt i. d. OPf. (Regierungsbezirk Oberpfalz), Roth und Weißenburg-Gunzenhausen (Regierungsbezirk Mittelfranken);
2.
die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Riedenburg vom 18. Oktober 1961 (KABl Nr. 38), geändert durch Verordnung vom 8. Juni 1972 (KABl Nr. 24) – nunmehr in den Landkreisen Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern), Kelheim (Regierungsbezirk Niederbayern) und Neumarkt i. d. OPf. (Regierungsbezirk Oberpfalz).
München, den 14. September 1995
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
Anlage 1
Übersichtskarte
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2)
Die Verbote des § 6 Abs. 2 gelten in folgenden Tallandschaften der Schutzzone:
Altmühltal zwischen Treuchtlingen-Dietfurt, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, und Kelheim, Landkreis Kelheim,
Tal der östlichen Rohrach zwischen Heidenheim-Rohrach und Altmühltal bei Treuchtlingen-Wettelsheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
Möhrenbachtal zwischen Treuchtlingen-Gundelsheim und Altmühltal bei Treuchtlingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
Laubental und Schambachtal zwischen Weißenburg-Laubenthal und Altmühltal bei Treuchtlingen-Schambach, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
Gailachtal zwischen Monheim-Warching, Landkreis Donau-Ries, und Altmühltal bei Mörnsheim, Landkreis Eichstätt,
Rieder Tal zwischen Wellheim-Konstein und Altmühltal bei Dollnstein, Landkreis Eichstätt,
Schuttertal zwischen Wellheim, Landkreis Eichstätt, und Einmündung des Hüttinger Bachs nördlich von Neuburg-Bergen, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen, mit Tal des Hüttinger Bachs zwischen Rennertshofen-Ellenbrunn und Schuttertal, Landkreis Neuburg-Schrobenhausen,
Kindertal zwischen Adelschlag-Ochsenfeld und Eichstätt-Wasserzell, Landkreis Eichstätt,
Pfünzer Tal östlich von Adelschlag bis Altmühltal bei Walting-Pfünz, Landkreis Eichstätt,
Affental zwischen Schönem Haartal westlich von Walting-Affenthal und Altmühltal bei Walting, Landkreis Eichstätt,
Schambachtal zwischen Lachengrund südlich von Kipfenberg-Schambach und Altmühltal bei Kipfenberg-Arnsberg, Landkreis Eichstätt,
Birktal zwischen Heiligengrund und Altmühltal bei Kipfenberg, Landkreis Eichstätt,
Anlautertal zwischen Nennslingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, und Altmühltal bei Kinding, Landkreis Eichstätt, mit Morsbachtal zwischen Titting-Morsbach und Anlautertal, Landkreis Eichstätt,
Schwarzachtal zwischen Greding-Großhöbing, Landkreis Roth, und Altmühltal bei Kinding, Landkreis Eichstätt, mit Agbachtal zwischen Greding-Herrnsberg und Greding, Landkreis Roth, und Heimbachtal zwischen Brunntal, Landkreis Roth, und Schwarzachtal, Landkreis Eichstätt,
Sulztal zwischen nördlicher Naturparkgrenze bei Berching-Breitenfurt, Landkreis Neumarkt i. d. OPf., und Altmühltal bei Beilngries, Landkreis Eichstätt,
Tal der Weißen-/Unterbürger Laaber zwischen nördlicher Naturparkgrenze bei Berching-Biermühle und Altmühltal bei Dietfurt a. d. Altmühl, Landkreis Neumarkt i. d. OPf.,
Tal der Wissinger-/Breitenbrunner Laaber zwischen nördlicher Naturparkgrenze bei Seubersdorf-Wissing und Tal der Weißen Laaber bei Dietfurt a. d. Altmühl, Landkreis Neumarkt i. d. OPf.,
Schambachtal zwischen Altmannstein-Schamhaupten, Landkreis Eichstätt, und Altmühltal bei Riedenburg, Landkreis Kelheim.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 4)
Das Verbot, zu fischen, gilt in der Schutzzone außerhalb der Ortslagen
1.
in den Altwasserarmen der Altmühl
oberhalb von Pappenheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen,
westlich von Dollnstein-Hagenacker, oberhalb von Dollnstein und bei Dollnstein-Breitenfurt, Landkreis Eichstätt,
bei Eichstätt-Wasserzell und bei Eichstätt-Landershofen, Landkreis Eichstätt,
bei Walting-Pfünz, Landkreis Eichstätt,
bei Kinding, Kinding-Unteremmendorf und oberhalb von Kinding-Kratzmühle, Landkreis Eichstätt,
bei Dietfurt-Töging, Landkreis Neumarkt i. d. OPf.,
2.
in den Ersatzflächen entlang des Main-Donau-Kanals (nach Kanal-Kilometer)
Nr.
km
Lage
– im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. –
1,2
118,120
nördlich von Berching
3
125
bei Berching-Plankstetten
– im Landkreis Eichstätt –
4
126-128
nördlich von Beilngries
– im Landkreis Neumarkt i. d. OPf. –
5
137,5
bei Dietfurt a. d. Altmühl
6
138
bei Dietfurt a. d. Altmühl
7
139
bei Dietfurt-Einsiedel
– im Landkreis Kelheim –
8-10
141-141,3
oberhalb von Riedenburg-Meihern
11-13
142-142,5
bei Riedenburg-Meihern
14
143
bei Riedenburg-Deising
15
144
oberhalb von Riedenburg-Untereggersberg
16-18
145
gegenüber von Riedenburg-Untereggersberg
19-21
145,5
unterhalb von Riedenburg-Untereggersberg
22-24
147
bei Riedenburg-Oberhofen
25
148
bei Riedenburg-Gundlfing
26
154
unterhalb von Riedenburg-Aicholding
27
157,5
unterhalb von Riedenburg-Einthal
28
158
bei Riedenburg-Pillhausen
29
159
beim Felsenhäusl in Essing
30
160
bei Essing-Weihermühle
31-34
162-163
bei Essing-Schellneck
35
163,5
unterhalb der alten Schleuse in Essing
36-37
166,5-167
bei Kelheim.