Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
§ 6
Verbote
(1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Abs. 2 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuß oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.
(2) In den in Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Tallandschaften der Schutzzone ist es daher verboten,
1.
auf den Taleinhängen und Talsohlen Maßnahmen vorzunehmen, die Röhrichte, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte oder Auwälder gemäß § 20c Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG zerstören, beschädigen, nachhaltig stören oder deren charakteristischen Zustand verändern können,
2.
die bisherige Bodengestalt der Taleinhänge und das natürliche Kleinrelief der Talsohlen durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
3.
auf den Gewässern Boot zu fahren (ausgenommen auf der Altmühl),
4.
in den in Anlage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Altwasserarmen der Altmühl und ökologischen Ausgleichs- und Ersatzflächen des Main-Donau-Kanals zu fischen; ausgenommen sind Fischereiberechtigte oder Fischereipächter, die zur Ausübung des Fischereirechts unmittelbar selbst befugt sind, oder Inhaber von Jahreserlaubnisscheinen,
5.
außerhalb behördlich zugelassener Start- und Landeplätze auf den Taleinhängen und Talsohlen Flugmodelle mit Motor zu betreiben oder mit anderen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.