Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Teilgebiete der Naturräume „Südliche Frankenalb“ und „Vorland der Südlichen Frankenalb“ in der kreisfreien Stadt Ingolstadt und in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Kelheim, Regensburg, Neumarkt i. d. OPf., Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und Donau-Ries werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 296 240 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb)“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) e. V.“ mit Sitz in Weißenburg i. Bay.