Inhalt

Text gilt ab: 01.10.1995
Fassung: 14.09.1995
§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere
1.
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die Naturräume typische Landschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung oder Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
2.
innerhalb von fünf Jahren besonders schutzwürdige Landschaftsteile zu ermitteln, die unter Beteiligung der davon berührten Träger öffentlicher Belange in geeigneter Weise – bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Vereinbarungen – gesichert und entwickelt werden sollen,
3.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
4.
das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
5.
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
6.
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für die Erholung aufzuklären.