Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1989
Fassung: 24.10.1989
§ 1
Schutzgegenstand
(1) 1Teilgebiete der Naturräume Oberpfälzer Hügelland, Falkensteiner Vorwald, Cham-Further Senke, Hinterer Bayerischer Wald, Regensenke, Vorderer Oberpfälzer Wald und Hinterer Oberpfälzer Wald in den Landkreisen Cham und Schwandorf werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. 2Das Gebiet hat eine Größe von ca. 179 600 Hektar.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“.
(3) Träger des Naturparks ist der „Verein Naturpark Oberer Bayerischer Wald e.V.“ mit Sitz in Cham.