Inhalt

Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 9
Befreiungen
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbotes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken der Schutzzone (§ 4 Nr. 3) vereinbar ist.