Inhalt

Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparkes werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) 1Die Grenzen des Naturparkes sind dunkelgrün in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niederlegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.