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Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG nicht nachkommt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 2 nicht erfüllt.