Inhalt

Text gilt ab: 27.08.1982
Fassung: 28.07.1982
§ 11
Einrichtungsplan
Für das gesamte Gebiet des Naturparkes ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebietes und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).