Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
§ 7
Erlaubnis
(1) Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestalt oder ihr Aussehen wesentlich zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Grabungen, Ablagerungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
3.
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
4.
Straßen, Wege, Plätze oder Park-, Camping-, Sport-, Spiel- Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen; ausgenommen sind nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser und Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen,
7.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu ändern; ausgenommen sind sockellose Weide- und Forstkulturzäune,
8.
landschaftsfremde Bepflanzungen vorzunehmen,
9.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
10.
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen; ausgenommen sind Hinweise auf den Schutz des Gebietes, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird,
11.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
12.
außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden,
13.
Verkaufswagen aufzustellen.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(3) Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.