Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparkes ist es,
1.
das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 11) zu pflegen und zu entwickeln,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für den Bayerischen Odenwald typischen Landschaftsbildes zu bewahren und
b)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.