Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
§ 3
Einteilung des Gebiets
(1) 1Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. 2Ihre Grenzen sind in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.