Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1996
Fassung: 28.07.1982
§ 1
Schutzgegenstand
(1) Das 39 950 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet des Bayerischen Odenwaldes in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerischer Odenwald“.
(3) Träger des Naturparkes ist der Verein „Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V.“ mit Sitz in Heppenheim an der Bergstraße.