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Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
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Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“[1]
Vom 26. November 1982
GVBl. S. 1069
BayRS 791-5-3-U
[Stand: 1.9.1998[2]]

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“ vom 26. November 1982 (GVBl. S. 1069, BayRS 791-5-3-U), die durch Verordnung vom 4. Dezember 1985 (GVBl. S. 791) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Vor dem 1.9.1998 erlassene Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten gem. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG (inhaltsgleich mit Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1973 idF des G v. 10.7.1998, GVBl. S. 403) „hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter“. Seither erlassene Änderungen durch die nach Art. 51 BayNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG 1973 zuständigen Stellen sind im nachfolgend wiedergegebenen Wortlaut nicht dokumentiert.
Die aktuell gemeldeten Grenzen der Naturparke und der Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Naturparke (ehemalige Schutzzonen) sind in der Fachdatenbank BayernAtlas unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen unter https://v.bayern.de/fQ88J für jedermann einsehbar.
§ 1
Schutzgegenstand
(1) Das 124000 Hektar große, der naturräumlichen Gliederung entsprechend abgegrenzte Gebiet der Bayerischen Rhön in den Landkreisen Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark geschützt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Bayerische Rhön“.
(3) Träger des Naturparks ist der Zweckverband „Naturpark Bayerische Rhön“ mit Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale.
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks werden in der Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) 1Die Grenzen des Naturparks sind dunkelgrün in einer Karte M = 1:25000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diese Karte. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde und bei den Landratsämtern Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.
§ 3
Einteilung des Gebiets
(1) Das Gebiet des Naturparks ist in eine Schutzzone und in eine Erschließungszone eingeteilt.
(2) Schutzzone ist die Gesamtfläche des Naturparks, mit Ausnahme der Erschließungszone.
(3) 1Die Erschließungszone umfasst die in Anlage 2 bezeichneten Bereiche. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) 1Die Grenzen der Erschließungszone sind hellgrün in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11) zu pflegen und zu entwickeln,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für die Bayerische Rhön typischen Landschaftsbildes zu bewahren und
b)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.
§ 5
Besondere Vorschriften
Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt.
§ 6
Verbote
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 7
Erlaubnis
(1) Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu erweitern oder ihre äußere Gestalt oder ihr Aussehen wesentlich zu ändern,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Grabungen, Ablagerungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,
3.
Gewässer, deren Ufer, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,
4.
Straßen, Wege, Plätze, Park-, Camping-, Sport-, Spiel- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
5.
Seilbahnen, Skilifte, Seil- oder Schleppaufzüge zu errichten oder wesentlich zu ändern,
6.
ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen; ausgenommen sind nichtortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen und zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser sowie Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen,
7.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu ändern; ausgenommen sind sockellose Weide- und Forstkulturzäune,
8.
nichtstandortheimische Bepflanzungen vorzunehmen,
9.
landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen,
10.
Schilder, Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Schaukästen anzubringen; ausgenommen sind Hinweise auf den Schutz des Gebiets, behördliche Verbotstafeln, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Flußkilometer-Zeichen, Schilder für die Forst- und Waldeinteilung, Warntafeln, Ortshinweise, Wegemarkierungen oder zulässige Wohn- und Gewerbebezeichnungen an Wohn- und Betriebsstätten, sofern nicht Leuchtschrift verwendet wird,
11.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
12.
außerhalb zugelassener Plätze zu zelten, Wohnwagen abzustellen, dies zu gestatten oder im Rahmen der Erholungsnutzung offene Feuer zu entzünden,
13.
Verkaufswagen aufzustellen.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(3) Bei Erlaubnissen nach Absatz 1 ist die zuständige land- und forstwirtschaftliche Fachbehörde zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.
(5) Einer Erlaubnis bedarf es nicht für Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Bebauungsplans im Sinne der §§ 30 und 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 BBauG.
§ 8
Ausnahmen
Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie der Bau von land- und forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton, grober Schotter o.ä.),
2.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und des Jagd- und Fischereischutzes,
3.
Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen,
Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind,
Maßnahmen der Gewässeraufsicht,
4.
der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,
5.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.
§ 9
Befreiungen
Von den Verboten nach § 6 kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken der Schutzzone (§ 4 Nr. 3), vereinbar ist oder
3.
die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) 1Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, in dessen Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll. 2 Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG bleibt unberührt.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z.B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 für Freileitungen ab 110 Kilovolt sowie die Erteilung der Befreiung nach § 9 für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung von Unterfranken als höherer Naturschutzbehörde, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayNatSchG die oberste Naturschutzbehörde für die Erteilung der Befreiung zuständig ist.
§ 11
Einrichtungsplan
Für das gesamte Gebiet des Naturparks ist eine Planung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthalten sein müssen (Einrichtungsplan).
§ 12
Aufgaben des Naturparkträgers
Der Träger des Naturparks hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Erstellung, Durchführung und Fortschreibung des Einrichtungsplans,
2.
Durchführung und Förderung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt,
3.
Erhaltung, Gestaltung und Pflege des Naturparkgebiets, insbesondere Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit,
4.
Förderung des Erholungsverkehrs im Naturpark,
5.
Unterrichtung der Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nach § 9 nicht nachkommt.
(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
München, den 26. November 1982
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
Alfred Dick, Staatsminister
Anlage 1 zur Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“
Naturparkgrenze (§ 2)
Die Grenze des Naturparks „Bayerische Rhön“ verläuft wie folgt:
Beginnend im Westen, wo die Regionsgrenze (Grenze zwischen den Landkreisen Bad Kissingen und Main-Spessart) auf die bayerisch-hessische Landesgrenze trifft
von hier entlang der bayerisch-hessischen Landesgrenze bis zur Grenze des Truppenübungsplatzes Wildflecken, nordöstlich von Motten
von hier entlang der Grenze des Truppenübungsplatzes bis zur östlichen Begrenzung der Abteilung III.3 („Hangkopf“) im Forstdistrikt „Rehhecke“
von hier aus in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung (Schneise) der Abteilungen III.3 („Hangkopf“) und III.2 („Eschenschlag“) sowie in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung (Forstweg) der Abteilungen III.7 („Hohl“) und III.6 („Hasenbälge“)
weiter entlang der Grenze des Truppenübungsplatzes zur bayerisch-hessischen Landesgrenze an der Bundesstraße 279 nordwestlich von Oberweißenbrunn
weiter entlang dieser Landesgrenze zum gemeinsamen Grenzpunkt von Thüringen, Hessen und Bayern
von hier aus entlang der thüringisch-bayerischen Landesgrenze bis zur Verlängerung der Kreisstraße NES 33 nordöstlich von Völkershausen
von hier aus entlang der Kreisstraßen NES 33 und NES 31 zur Bundesstraße 285 westlich von Stockheim
weiter entlang der Bundesstraße 285 nach Mellrichstadt und von hier aus in südlicher Richtung entlang der Bundesstraße 19 bis zur Einmündung der Ortsverbindungsstraße nach Wollbach südlich von Unsleben
von hier aus entlang dieser Straße nach Wollbach und weiter auf der Staatsstraße 2292 bis zur Querung der Hochspannungsleitung nördlich von Bad Neustadt a.d. Saale
weiter entlang dieser Leitung in östlicher Richtung bis zum Wirtschaftsweg am östlichen Hangfuß zum Saaletal nordöstlich von Herschfeld
weiter entlang dieses Weges nach Herschfeld
von hier aus entlang der Ortsverbindungsstraße über Bad Neuhaus nach Mühlbach bis zur Kreuzung mit der Bahnlinie
weiter in südlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zum Kreuzungspunkt mit der Bundesstraße 19 südlich des Haltepunktes Niederlauer
von hier aus entlang der Bundesstraße 19 bis ca. 500 m nördlich der Einmündung der Staatsstraße 2282 in die Bundesstraße bei Münnerstadt
von dort ca. 200 m in westlicher Richtung und weiter in südlicher Richtung entlang des Flurweges westlich der Bundesstraße 19
weiter in westlicher Richtung entlang des Hochwasserschutzdammes an der Lauer und von hier zur Kreisstraße KG 1
weiter entlang der Kreisstraße KG 1 nach Reichenbach
von Reichenbach weiter entlang den Ortsverbindungsstraßen nach Burghausen und Haard und anschließend weiter entlang der Kreisstraße KG 17 nach Nüdlingen
von hier aus weiter entlang der Bundesstraße 287 nach Bad Kissingen und über Reiterswiesen entlang den Kreisstraßen KG 8 bzw. KG 6 bis ca. 600 m südlich der Einmündung der Kreisstraße KG 6 in die Kreisstraße KG 8
von dort entlang den Wirtschaftswegen nördlich des „Höret“ in westlicher Richtung – die Bundesstraße 286 südlich von Arnshausen überquerend – bis zur Bahnlinie Schweinfurt – Bad Kissingen
weiter entlang dieser Bahnlinie bis zur Einmündung der Bahnlinie Gemünden – Bad Kissingen
weiter entlang dieser Bahnlinie bis zur Unterführung westlich von Euerdorf
von hier aus entlang der Bundesstraße 287 bis zur Abzweigung der Ortsverbindungsstraße nach Pfaffenhausen westlich von Fuchsstadt
weiter entlang dieser Straße am südlichen Saaletalrand nach Pfaffenhausen und von dort auf der Ortsverbindungsstraße zur Staatsstraße 2294
weiter entlang dieser Straße in nördlicher Richtung zur Einmündung in die Bundesstraße 27 und weiter entlang der Bundesstraße 27 nach Obereschenbach
von hier aus in nördlicher Richtung entlang der Wirtschaftswege in Richtung Diebach und weiter am südlichen Saaletalrand nach Ochsenthal
von dort in westlicher Richtung zum Saaletal und entlang des Wirtschaftsweges am südlichen Talrand bis zur Regionsgrenze (Grenze zwischen den Landkreisen Bad Kissingen und Main-Spessart) südlich von Morlesau
anschließend weiter entlang dieser Regionsgrenze zum Ausgangspunkt zurück.
Anlage 2 zur Verordnung über den „Naturpark Bayerische Rhön“
Grenzen der Erschließungszone (§ 3)
Die Erschließungszone umfaßt folgende Gebiete:

1.

Landkreis Rhön-Grabfeld

1.1
Stadt Fladungen
1.1.1
Bebaute Ortslage von Leubach einschließlich des südlich und westlich angrenzenden Hanggeländes
im Osten bis ca. 200 m östlich der Kirche und bis an die Kreisstraße NES 27
im Süden bis ca. 100 m unterhalb (nördlich) der Staatsstraße 2288 (Hochröhnstraße)
im Westen bis ca. 250 m westlich der Straße zum „Oberen See“ und nördlich des Leubaches bis ca. 450 m von der Kirche entfernt
im Norden bis ca. 100 m nördlich der Kirche,
1.1.2
bebaute Ortslage von Rüdenschwinden einschließlich der südlich, westlich und nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Kreisstraße NES 27
im Süden bis ca. 300 m, im Westen und Norden bis ca. 400 m von der Kirche entfernt,
1.1.3
bebaute Ortslage von Oberfladungen und Fladungen einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bei Oberfladungen bis an die Bundesstraße 285, bis an das Streutal – die Talaue südlich der Kreisstraße NES 30 bis etwa in Höhe der Au-Mühle einbeziehend – und südlich davon bis an die Bahnlinie
im Südwesten bis an den Unterhang des Kapellenberges und im wesentlichen bis an den Leubach
im Westen bis in Höhe der Weihersmühle, bis an den Wasserbehälter westlich Oberfladungen an der Staatsstraße 2265 – den Bereich des Leubachgrabens weitgehend aussparend – und nördlich der Staatsstraße 2265 bis an den Hangfuß des „Stellig“ (etwa in Höhe des Wasserbehälters)
im Norden bis ca. 150 m südwestlich der Erlesmühle,
1.1.4
bebaute Ortslage von Heufurt einschließlich der westlich gelegenen Freiflächen
im Osten bis an die Bahnlinie und östlich der Ortslage bis an den Waldrand
im Süden bis ca. 400 m von der Kapelle entfernt und bis an die Senke des Eisgrabens
(sowie daran anschließend 1.2.1),
1.1.5
nördlich der Kreisstraße NES 29 am Wurmberg gelegene Fläche
im Osten bis an den Waldrand und bis an die Kreisstraße NES 29
im Süden ebenfalls bis an die Kreisstraße
im Westen und Norden bis an den Flurweg zum „Hohen Kreuz“,
1.1.6
bebaute Ortslage von Brüchs einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an die Kreisstraße NES 29
im Süden bis ca. 550 m von der Kapelle entfernt
im Westen bis unterhalb des Steilhanges am Mondberg
im Norden ebenfalls bis ca. 550 m von der Kapelle entfernt,
1.1.7
bebaute Ortslage von Weimarschmieden einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an den Flurweg westlich der Talaue
im Süden bis an den Wasserbehälter und an den „Hinterhofer Weiher“
im Westen ebenfalls bis an den „Hinterhofer Weiher“ und an den Waldrand des „Bauernwald“
im Norden bis an die Landesgrenze,
1.1.8
bebaute Ortslage von Sands einschließlich des südlich angrenzenden Geländes
im Osten bis ca. 250 m östlich der Kirche und bis an den Flurweg zum „Heufurter Kopf“
im Süden bis ca. 400 m südlich der Kirche
im Westen bis an den Waldrand und nördlich der Kreisstraße NES 30 bis ca. 250 m vor den Waldrand
im Norden bis an den Flurweg südlich des trigonometrischen Punktes auf Höhe 425,7 und bis an die Talaue
sowie
1.1.9
Basaltabbaugelände „Pfeust“ südwestlich Leubach
im Norden und Nordosten bis an die Kreisstraße NES 27
im Südosten bis ca. 300 m nordwestlich des Dörrbachgrabens
im Südwesten bis ca. 200–250 m nordöstlich des Verbindungsweges von der Kreisstraße NES 27 nach Rüdenschwinden
im Westen bis ca. 100 m östlich der Kreisstraße NES 27,
1.2
Gemeinde Hausen
1.2.1
bebaute Ortslage von Hausen einschließlich der östlich angrenzenden Flächen
im Süden bis an den Graben ca. 900 m südlich der Kreisstraße NES 26 und den Hangfuß des Lindberges
im Westen bis an den Waldrand am „Mitbühel“ und an die Kreisstraße NES 27
im Norden bis an die Senke unterhalb des Kapellenberges
(sowie daran anschließend 1.1.4 und 1.3.1),
1.2.2
bebaute Ortslage von Roth einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten nördlich der Kreisstraße NES 11 bis ca. 450 m und südlich dieser Straße bis ca. 300 m östlich der Kirche
im Südosten bis ca. 400 m von der Kirche entfernt
im Süden und im Westen bis an die Kreisstraße NES 11
im Norden bis an den Flurweg ca. 100 m nördlich der Kreisstraße NES 11
sowie
1.2.3
bebauter Bereich südlich der „Rother Kuppe“ einschließlich angrenzender Flächen
im Osten bis an den Waldrand des Rother Berges
im Süden bis ca. 50 m nördlich der Gemeindegrenze
im Westen bis ca. 550 m westlich des Waldrandes am Rother Berg
im Norden bis an den Oberhang der „Rother Kuppe“ und bis ca. 350 m südlich der Kreisstraße NES 11,
1.3
Gemeinde Sondheim v.d. Rhön
1.3.1
nördlich von Stetten gelegene Freiflächen
im Osten bis an die Kreisstraße NES 28
im Süden bis ca. 800–850 m südlich der Kreisstraße NES 26
(sowie daran anschließend 1.2.1),
1.3.2
nördlich des Stettbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Stetten einschließlich des nordöstlich angrenzenden Gebiets
im Osten bis an den Waldrand
im Süden östlich der Ortslage bis ca. 200 m nördlich der Kreisstraße NES 11
im Westen bis ca. 350 m westlich der Abzweigung der Kreisstraßen NES 27 und 28 von der Kreisstraße NES 11
im Nordwesten bis an den ca. 300 m nördlich dieser Abzweigung in nördlicher Richtung von der Kreisstraße NES 27 abzweigenden Flurweg und nördlich des Sportplatzes bis ca. 100 m westlich der Kreisstraße NES 28
im Norden bis an den Waldrand – das Waldvorland teilweise aussparend –,
1.3.3
südlich des Stettbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Stetten einschließlich der südlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die „Sauerwiesen“ und an die Talaue des Stettbaches
im Süden bis an die Talsenke zwischen Stetten und Sondheim und bis an das Waldvorland (ca. 200–300 m vom Wald entfernt)
im Westen bis an den Hangfuß des Rother Berges und westlich der Ortslage bis ca. 500 m westlich der Kirche,
1.3.4
nördlich der Bahra gelegener Teil der bebauten Ortslage von Sondheim v.d. Rhön einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten und Süden bis an die Talaue der Bahra
im Westen bis ca. 50 m östlich des „Reutwald“
im Norden bis an den „Rhönweg“ und nördlich der Ortslage bis an die Talsenke ca. 600 m nördlich der Kirche
(sowie daran anschließend 1.5.2) sowie
1.3.5
südlich der Bahra gelegener Teil der bebauten Ortslage von Sondheim v.d. Rhön einschließlich der südöstlich und südlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Hangfuß des Osterberges
im Südosten und Süden bis an die Talsenke des Süsselbaches
im Westen bis an den Hangfuß des Galgenberges
im Nordwesten bis an den Talhang zur Bahra (z.T. Staatsstraße 2289)
(sowie daran anschließend 1.5.1),
1.4
Gemeinde Nordheim v.d. Rhön
1.4.1
westlich des Streutales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Nordheim v.d. Rhön einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Talaue der Streu
im Süden bis an die Talauen von Bahra und Stettbach
im Westen bis an das Waldvorland
im Norden bis an den ca. 600–700 m nördlich der Kreisstraße NES 11 verlaufenden Flurweg,
1.4.2
östlich des Streutales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Nordheim v.d. Rhön einschließlich der nördlich, östlich und südöstlich angrenzenden Flächen
im Osten östlich der Ortslage bis an das Waldvorland des „Männerholz“ (bis ca. 800 m östlich der Kirche)
im Süden und Westen bis an die Talaue der Streu
im Norden bis an die Überquerung der Streu südlich der Schneid-Mühle und beiderseits der Kreisstraße NES 32 bis ca. 850 m nördlich der Kirche
(sowie daran anschließend 1.5.4) sowie
1.4.3
bebaute Ortslage von Neustädtles einschließlich der nordöstlich angrenzenden Fläche
im Nordosten bis zur Kreisstraße NES 30
im Osten bis an den Flurweg ca. 100 m nordwestlich der Kreisstraße NES 32 und im ortsnahen Bereich bis an den Waldrand
im Südwesten bis ca. 150 m vor den Waldrand
im Nordwesten bis an den Waldrand des Altensteiner Waldes,
1.5
Stadt Ostheim v.d. Rhön
1.5.1
bebaute Ortslage von Urspringen einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den Oberhang des Galgenberges
im Süden bis an die Ausläufer des „Hundsrücken“ und südlich der Ortslage bis ca. 400 m südlich der Kirche
im Westen bis ca. 650 m westlich der Kirche
im Norden bis an die Bahra
(sowie daran anschließend 1.3.5),
1.5.2
nördlich von Urspringen und südlich des Dörner-Grabens gelegene Freifläche
im Südosten und Süden bis an die Talaue der Bahra
im Westen bis ca. 50 m südöstlich des „Reutwald“
(sowie daran anschließend 1.3.4),
1.5.3
bebaute Ortslage von Oberwaldbehrungen einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den ca. 100 m westlich der Einmündung der Kreisstraße NES 23 in die Kreisstraße NES 27 von der Kreisstraße NES 23 abzweigend (zur Siedlung am „Hübig“ führenden) Flurweg und nordöstlich der Ortslage bis ca. 50 m nordöstlich der Kirche
im Osten bis an den Hangfuß des Grasenberges
im Westen südlich der Kreisstraße NES 23 bis an den Flurweg ca. 150–200 m westlich der Kreisstraße NES 27 und nördlich der Kreisstraße NES 23 bis an den Flurweg ca. 700 m westlich der Abzweigung der Kreisstraße NES 23 von der Kreisstraße NES 27
im Norden bis an den Waldrand und bis ca. 500 m nördlich der Kreisstraße NES 23
(sowie daran anschließend 1.12.1),
1.5.4
nördlich des Streutales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Ostheim v.d. Rhön einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an die Hangschulter oberhalb des Sulztales
im Süden bis an die Bundesstraße 285 – die Kupfermühle miteinbeziehend –
im Norden bis an die Ausläufer des „Weyhershauk“ („Am Rauenstein“), an die Ausläufer des Schloßberges ca. 400 m nordwestlich der Ortsverbindungsstraße von Ostheim v.d. Rhön zur Kreisstraße NES 31 und bis ca. 200 m südlich des Weingartentales,
1.5.5
südlich des Streutales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Ostheim v.d. Rhön einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an den Hangfuß des „Büchig“ (z.T. Kreisstraße NES 35)
im Süden bis an die Aussiedlerhöfe und bis an den Waldrand am Großen Lindenberg
im Südwesten bis an den Flurweg am Hangfuß des Kleinen Lindenberges ca. 700–750 m westlich der Kreisstraße NES 35 und bis an den Hangfuß der „Bremelsleite“ ca. 800 m südlich der Kreisstraße NES 34
im Westen bis an den Waldrand der „Altväter“ – das Waldvorland teilweise mit aussparend –
im Norden bis an den Flurweg an der Bahnlinie – die nördlich der Bahnlinie gelegene Scheer-Mühle einbeziehend –
(sowie daran anschließend 1.7.4),
1.5.6
Wochenendhausgebiet „Bremelsleite“
im Norden bis zu dem auf der Kammlinie verlaufenden Forstweg zur „Ostheimer Warte“
im Süden bis zu dem ca. 100 m südlich davon im Mittelhang verlaufenden Flurweg
sowie
1.5.7
östlich von Oberwaldbehrungen am Grasenberg gelegene ca. 4 Hektar große Fläche
im Westen bis ca. 550 m östlich der Kirche von Oberwaldbehrungen
im Norden bis zum Flurweg ca. 100 m nördlich der Gemeindegrenze nach Bastheim
(sowie daran anschließend 1.12.1),
1.6
Gemeinde Willmars
1.6.1
bebaute Ortslagen von Oberfilke und Unterfilke einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten und Osten bis an den Waldrand des „Bach-Wald“ und bis an die Talaue des Schmerbaches
im Süden bis ca. 450 m südlich des trigonometrischen Punktes auf Höhe 405,8, westlich der Ortslage von Unterfilke bis an die Kreisstraße NES 29 und im ortsnahen Bereich bis ca. 150 m südlich dieser Straße
im Südwesten, Westen und Norden bis an die Waldränder,
1.6.2
nordöstlich des Sulztales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Willmars einschließlich der nordöstlich angrenzenden Senke
im Nordosten bis ca. 1000 m von der Kapelle entfernt
im Südosten bis ca. 250 m südöstlich der ehemaligen Ortsverbindungsstraße nach Stedtlingen
im Süden bis an die Talaue der Sulz
im Westen bis an die Kreisstraße NES 31
im Nordwesten bis ca. 250 m nordwestlich der ehemaligen Ortsverbindungsstraße nach Stedtlingen,
1.6.3
westlich des Sulztales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Willmars einschließlich der südlich und westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Talaue der Sulz
im Südwesten bis ca. 600 m von der Kapelle entfernt
im Westen bis an den Flurweg ca. 100 m östlich der Einmündung der Kreisstraße NES 30 in die Kreisstraße NES 32
im Norden bis an die Kreisstraße NES 32
sowie
1.6.4
nördlicher Teil der bebauten Ortslage von Völkershausen einschließlich der nordöstlich angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an den Waldrand (ca. 200 m südwestlich der Landesgrenze)
im Südosten bis an die ehemalige Ortsverbindungsstraße nach Hermannsfeld (Naturparkgrenze)
im Süden bis an die Kreisstraße NES 33
im Westen und Nordwesten bis an den Waldrand des „Hart“,
1.7
Gemeinde Stockheim
1.7.1
am Hangfuß westlich von Stellberg und Turmberg gelegene Freifläche
im Osten bis an die Kreisstraße NES 31 (Naturparkgrenze)
im Süden bis an die Bundesstraße 285
im Westen bis an die Talaue der Sulz
im Norden bis an die Verbindungsstraße von Ostheim v.d. Rhön zur Kreisstraße NES 31
1.7.2
südlicher Teil der bebauten Ortslage von Stockheim
im Nordosten bis an die Bundesstraße 285 (Naturparkgrenze)
im Südosten bis ca. 1250 m südöstlich der Kirche
im Südwesten bis an die Streu
im Norden bis an die Bahnlinie,
1.7.3
südöstlich von „Mittelbühel“ und Stellberg gelegene Freifläche
im Osten bis an den Flurweg am Rand des Streutales
im Süden bis an die Grenze nach Mellrichstadt (Flurweg im Ostheimer Tal)
im Westen bis an den Flurweg ca. 1500 m westlich der östlichen Begrenzung und bis an den östlich des Waldes am Stellberg und „Mittelbühel“ verlaufenden Flurweg
sowie
1.7.4
südwestlich des Stellberges (westlich des Ostheimer Tales) gelegene Freifläche
im Osten bis an das Waldvorland am Stellberg
im Westen bis ca. 250 m östlich der Kreisstraße NES 35
(sowie daran anschließend 1.5.5 und 1.8.1),
1.8
Stadt Mellrichstadt
1.8.1
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Mellrichstadt einschließlich der westlich angrenzenden Freiflächen am „Katzenwergert“ und um den Hainhof
im Osten bis an die Bundesstraße 19/285 (Naturparkgrenze)
im Süden – das Kasernengelände einbeziehend, den Steilhang nördlich und nordwestlich davon jedoch aussparend – bis an den Flurweg zum „Suleturm“ und weiter westlich bis an die Staatstraße 2292 – den Hainhof und eine ca. 30 Hektar große östlich davon gelegene Fläche einbeziehend –
im Westen bis an den Waldrand (teilweise Kreisstraße NES 35)
im Norden bis an die Hangschulter oberhalb des Ostheimer Tales und im Streutal bis in Höhe der Au-Mühle
(sowie daran anschließend 1.7.4 und 1.9.1),
1.8.2
bebaute Ortslage von Frickenhausen einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den Flurweg vor dem „Wilhelmsholz“ und dem Frickenhäuser See
im Süden östlich der Staatsstraße 2292 bis an den Waldrand und das Waldvorland am Rehberg und westlich davon bis an den Verbindungsweg nach Bastheim
im Westen nördlich dieses Verbindungsweges bis ca. 400 m westlich der Staatsstraße 2292 und weiter nördlich bis an die Gemeindegrenze nach Bastheim
im Norden westlich der Staatsstraße 2292 bis ca. 800 m nordwestlich der Kirche und östlich der Straße bis an die unteren Hangzonen (ca. 200 m nördlich der Kirche) und bis an den Waldrand der „Buchenleite“
sowie
1.8.3
östlicher Teil des „Wilhelmsholz“ einschließlich des nordöstlich angrenzenden Waldvorlandes
im Süden bis an den Waldrand
im Westen bis auf die Bergkuppe des „Wilhelmsholz“
im Norden bis an die Ortsverbindungsstraße von Frickenhausen nach Oberstreu
(sowie daran anschließend 1.9.2),
1.9
Gemeinde Oberstreu
1.9.1
nordwestlicher Teil der bebauten Ortslage von Oberstreu einschließlich der westlich und nördlich angrenzenden Flächen
im Osten und Südosten bis an die Bundesstraße 19 (Naturparkgrenze)
im Westen bis an den Waldrand am „Birkig“ – die Waldnischen aussparend –
im Norden bis an die von der Schießanlage zum Kasernengelände in Mellrichstadt verlaufende Verbindungsstraße und an den Hangfuß des Wolfsberges („Kniebrecher“),
1.9.2
Bereich des Standortübungsplatzes einschließlich der angrenzenden Flächen
im Süden bis an die Gemeindegrenze nach Unsleben
im Westen südlich der Verbindungsstraße von Frickenhausen nach Mittelstreu bis an den Flurweg ca. 850-900 m westlich der Bahnlinie und nördlich davon bis an die Grenze des Standortübungsplatzes
im Norden bis an die Verbindungsstraße von Frickenhausen nach Oberstreu – die nördlich davon gelegene Schießanlage einbeziehend –
(sowie daran anschließend 1.8.3 und 1.10.1) sowie
1.9.3
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Mittelstreu einschließlich nördlich angrenzender Flächen
im Osten und Süden bis an die Bundesstraße 19 (Naturparkgrenze)
im Westen westlich der Ortslage bis an die Talaue der Streu und nördlich der Ortslage bis an die Bahnlinie bzw. an das Waldvorland am Standortübungsplatz (ca. 50 m parallel zur Bahnlinie),
1.10
Gemeinde Unsleben
1.10.1
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Unsleben einschließlich der westlich und nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Bundesstraße 19 (Naturparkgrenze)
im Süden östlich der Bahnlinie bis an die Ortsverbindungsstraße nach Wollbach und westlich der Bahnlinie bis an die Talaue des Elsbaches
im Westen bis ca. 400 m östlich der Elsbachüberquerung durch die Staatsstraße 2286
im Nordwesten bis an den Flurweg ca. 100 m südlich des Waldrandes
im Norden bis ca. 600–700 m nördlich der Staatsstraße 2286
(sowie daran anschließend 1.9.2) sowie
1.10.2
westlich des Unslittsberges gelegene Fläche
im Südosten bis an die Ortsverbindungsstraße nach Wollbach
im Norden bis an den Steilhang zum Buggraben und zum Tal des Elsbaches
(sowie daran anschließend 1.12.9),
1.11
Markt Oberelsbach
1.11.1
bebaute Ortslage von Ginolfs einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Hangfuß des Hüppberges
im Südosten bis ca. 200 m südlich der Kirche
im Südwesten bis ca. 200 m südwestlich der Kreisstraße NES 13
im Westen bis ca. 450 m von der Kirche entfernt
im Nordwesten im Tal des Sonderbaches bis ca. 200 m von der Kirche entfernt
im Norden bis ca. 300 m nördlich der Kirche,
1.11.2
nordöstlich des Elsbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Oberelsbach einschließlich der nördlich und östlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an die Ausläufer des „Hundsrücken“
im Osten bis an das Waldvorland des „Hart“ (ca. 200–250 m westlich des Waldrandes)
im Süden bis an die Hänge zum Elsbachtal
im Westen bis an den talquerenden Flurweg ca. 300 m westlich der Kirche
im Norden bis an den Hangfuß des Heppberges,
1.11.3
südwestlich des Elsbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Oberelsbach und bebaute Ortslage von Unterelsbach einschließlich der dazwischen liegenden Flächen
im Nordosten bis an das Tal des Elsbaches (z.T. Staatsstraße 2286) und nördlich der Ortslage Unterelsbach bis an den Waldrand des „Hart“
im Osten bis in Höhe der Schlag-Mühle – das Elsbachtal aussparend –
im Süden bis an den Waldrand am Dornberg und westlich von Unterelsbach – die Talaue des Sonderbaches einbeziehend – bis an die Talaue des Röllbaches
im Nordwesten bis an den Hangfuß des Dünsberges (z.T. Staatsstraße 2289)
im Norden bis an das Tal des Elsbaches,
1.11.4
nördlich des Sonderbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Sondernau einschließlich der nördlich angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an die Talaue des Röllbaches
im Süden und Südwesten bis an die Talaue des Sonderbaches
im Nordwesten bis an den Hangfuß des Hüppberges (Ortsverbindungsstraße von Ginolfs nach Oberelsbach)
im Norden bis an den Vorflutgraben am Hangfuß des Dünsberges
1.11.5
südlich des Sonderbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Sondernau einschließlich der östlich und südlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis ca. 1100 m westlich des Waldrandes („Forst Schlinge“)
im Süden östlich der „Höhe“ bis ca. 500 m nördlich des Waldrandes, westlich der „Höhe“ bis an die Senke des Michelaugrabens
im Südwesten östlich der Kreisstraße NES 16 bis an den Waldrand am Gründchensberg und westlich der Kreisstraße NES 16 bis an den ca. 650 m nördlich der Kreisstraße NES 13 von der Kreisstraße NES 16 abzweigenden Flurweg
im Norden bis an die Talaue des Sonderbaches (Kreisstraße NES 24) und bis an den Waldrand am Dornberg – die Waldnischen und das südlich vorgelagerte Waldvorland aussparend –
sowie
1.11.6
bebaute Ortslage von Weisbach einschließlich der angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an die Talaue des Sonderbaches
im Osten südöstlich der Ortslage bis an das Waldvorland am Weisbach
im Süden bis ca. 900 m südlich der Staatsstraße 2289
im Westen bis an den das Waldvorland am „Heiligen-Holz“ erschließenden Flurweg und bis an den Unterhang des Weinberges
im Norden bis an den von der Kreisstraße NES 13 abzweigenden Flurweg zum „Zickzack-Küppel“
(sowie daran anschließend 1.13.7),
1.12
Gemeinde Bastheim
1.12.1
östlich des Sethenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Unterwaldbehrungen einschließlich der nordöstlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Hangschulter westlich der dem „Gerlas“ und dem Haufenberg (Kaltenberg) vorgelagerten Senke
im Südosten bis an den Hangfuß des Dachsberges
im Norden bis an den Grasenberg
(sowie daran anschließend 1.5.7),
1.12.2
westlich des Sethenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Unterwaldbehrungen einschließlich der westlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis an die Talaue des Sethenbaches (Kreisstraße NES 27)
im Südwesten bis an die Staatsstraße 2286
im Westen bis an den Waldrand des „Hart“ – das östlich vorgelagerte Waldvorland teilweise aussparend, die Flurlage „Banzgraben“ jedoch einbeziehend –
im Norden bis an die Talsenke des Sethenbaches
(sowie daran anschließend 1.5.3),
1.12.3
bebaute Ortslage von Simonshof einschließlich der südöstlich des Dachsberges gelegenen Freiflächen
im Osten bis an den Hangfuß des Gresselberges
im Süden bis an die Staatsstraße 2286 und südlich von Simonshof bis ca. 300 m südlich der Staatsstraße 2286
im Norden bis an den Hangfuß des Dachsberges,
1.12.4
nordöstlich des Elsbaches gelegener Teil der bebauten Ortslagen von Bastheim und Geckenau einschließlich der angrenzenden Flächen – die Talaue des Elsbaches zwischen Bastheim und Geckenau aussparend –
im Osten bis an den Hangfuß des „Heiligeneller“
im Süden bis an die Talaue des Elsbaches
im Norden bis an den Unterhang des Gresselberges (ca. 650 m nördlich der Kirche)
(sowie daran anschließend 1.12.9),
1.12.5
südwestlich des Elsbaches gelegener Teil der bebauten Ortslagen von Bastheim und Geckenau einschließlich der angrenzenden Flächen – die Talaue des Elsbaches zwischen Bastheim und Geckenau aussparend –
im Osten bis an die Talaue des Elsbaches
im Südosten bis an die Talaue des Braidbaches
im Südwesten bis an die Talaue des Aubaches
im Westen bis an den Hangfuß der „Reyersbacher Höhe“ – das östlich vorgelagerte Waldvorland aussparend –
im Nordwesten bis an die Ortsverbindungsstraße von Bastheim nach Reyersbach – eine ca. 7 Hektar große, nördlich dieser Ortsverbindungsstraße und südwestlich der Talaue des Elsbaches gelegene Fläche einbeziehend –,
1.12.6
bebaute Ortslage von Reyersbach einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis ca. 200 m östlich der Kirche
im Süden westlich der Ortslage bis an die Ortsverbindungsstraße von Reyersbach nach Schönau a.d. Brend und an den Waldrand des „Gehege“ – die Waldnischen aussparend –
im Westen bis an den Waldrand
im Norden bis an den südlich des Aubach-Zuflusses (Michelaugraben) verlaufenden Flurweg und bis an das Waldvorland am Simonshofer Berg
(sowie daran anschließend 1.12.8),
1.12.7
bebaute Ortslage von Rödles einschließlich der westlich und nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Ortsverbindungsstraße von Reyersbach nach Rödles
im Südosten und Süden bis an die dem Wald vorgelagerte Talsenke (Zufluß des Riedwiesen-Baches)
im Westen bis an das Waldvorland (ca. 200–300 m östlich des Waldrandes),
1.12.8
bebaute Ortslage von Braidbach einschließlich der südlich und westlich angrenzenden Freiflächen
im Norden und Nordosten bis an die Talaue des Aubaches
im Südosten bis an den Waldrand
im Süden ebenfalls bis an den Waldrand und westlich der Ortslage bis an die Kreisstraße NES 32 und den nördlich davon gelegenen Wald – die Talaue des Riedwiesen-Baches weitgehend aussparend –
(sowie daran anschließend 1.12.6) sowie
1.12.9
bebaute Ortslage von Wechterswinkel einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an den Waldrand
im Osten die Talaue des Elsbaches weitgehend aussparend
im Westen bis an den dem „Gehag“ südlich vorgelagerten Wald – das dazwischenliegende Waldvorland aussparend –
im Norden bis ca. 250 m nördlich der Kirche
(sowie daran anschließend 1.10.2, 1.12.4 und 1.16.1),
1.13
Stadt Bischofsheim a.d. Rhön
1.13.1
bebaute Ortslage von Oberweißenbrunn einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den von der Bundesstraße 279 zum Jugendzeltplatz führenden Flurweg
im Süden bis ca. 150 m von der Kirche entfernt
im Westen bis an die Staatsstraße 2289
im Norden bis an die Brendaue und nördlich der Ortslage bis ca. 350 m nördlich der Kirche,
1.13.2
bebaute Ortslage von Frankenheim einschließlich der angrenzenden Flächen
im Süden bis ca. 150 m südlich der Ortsdurchfahrtsstraße
im Westen bis zur Einmündung dieser Ortsdurchfahrtsstraße in die Bundesstraße 279
im Norden bis an die Bundesstraße 279,
1.13.3
bebaute Ortslagen von Bischofsheim a.d. Rhön und Haselbach i.d. Rhön einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an die Senke des Schwarzbaches
im Süden bis an den Hangfuß des Finkelberges und südlich der Ortslage Haselbach bis ca. 100–150 m südlich der Ortsstraße – eine ca. 17 Hektar große, südlich davon gelegene Fläche zwischen dem vorderen und mittleren Haselbach einbeziehend –
im Westen westlich und nördlich der Ortslage Haselbach bis an das Waldvorland und westlich der Ortslage Bischofsheim im Brendtal bis in Höhe der Brücken-Mühle
im Norden westlich der Einmündung der Bundesstraße 278 in die Bundesstraße 279 bis an die Bundesstraße 279 und östlich davon bis an den ca. 300 m nördlich der Einmündung in nordöstlicher Richtung abzweigenden Flurweg,
1.13.4
bebaute Ortslage von Unterweißenbrunn einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis ca. 50 m südwestlich des „Mittelbach-Floß“
im Osten bis ca. 200 m östlich des Sägewerkes
im Süden bis an den Hangfuß des Kirchberges und den südlichen Talrand der Brend
im Norden bis an die Bahnlinie und nördlich der Ortslage bis an die Staatsstraße 2289,
1.13.5
Baugebiet östlich der Einmündung der Kreisstraße NES 25 in die Kreisstraße NES 10
im Norden und Osten bis an den Waldrand
im Süden bis ca. 100 m südlich der obengenannten Straßeneinmündung
im Westen bis an die Kreisstraße NES 10
im Nordwesten bis ca. 100 m westlich des nach Haselbach führenden Verbindungsweges,
1.13.6
Bereich Kloster Kreuzberg
im Osten bis an die Kreisstraße NES 10 und bis an den Waldrand
im Süden und Westen ebenfalls bis an den Waldrand – die Waldnischen aussparend –,
1.13.7
bebaute Ortslage von Wegfurt einschließlich der angrenzenden Flächen – das Brendtal im Südosten und Nordwesten weitgehend aussparend –
im Nordosten bis an den nahe der Gemeindegrenze verlaufenden, ca. 750 m nördlich der Bahnlinie in die Kreisstraße NES 16 einmündenden Flurweg
im Südosten bis ca. 250 m südöstlich der Kreisstraße NES 16, bis in Höhe des Haltepunktes und bis an den von Wegfurt ins Debachtal verlaufenden Flurweg
im Südwesten südlich der Ortslage bis ca. 300 m und westlich der Ortslage bis ca. 600 m südlich der Brend
im Westen bis an den von Weisbach nach Wegfurt verlaufenden Flurweg
(sowie daran anschließend 1.11.6),
1.13.8
östlich von Oberwildflecken gelegene Fläche
im Osten bis an den Waldrand und den ca. 300 m östlich der Landkreisgrenze von der Kreisstraße NES 25 abzweigenden Weg
(sowie daran anschließend 2.1.4) sowie
1.13.9
Basaltabbaugelände Bauersberg
im Osten bis ca. 500 m östlich der Staatsstraße 2288
im Süden bis an den Waldrand in Höhe der Straßenkehre der Staatsstraße 2288
im Westen bis an die Staatsstraße 2288
im Nordwesten und Norden bis ca. 350 m südlich des Waldrandes am Rothsee
1.14
Gemeinde Schönau a.d. Brend
1.14.1
nordöstlich der Brend gelegener Teil der bebauten Ortslage von Schönau a.d. Brend einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Talaue des Lembaches und im Brendtal bis ca. 450 m östlich der Kirche
im Nordwesten bis ca. 100 m südöstlich der Kreuzung der Bundesstraße 279 mit der Bahnlinie
im Norden westlich des auf den Markberg führenden Flurweges bis ca. 250 m nordöstlich der Bahnlinie und östlich dieses Flurweges ca. 300 m nördlich der Ortsverbindungsstraße von Schönau a.d. Brend nach Reyersbach, weiter östlich bis an diese Verbindungsstraße, südöstlich dieser Straße bis ca. 750 m nördlich der Bundesstraße 279,
1.14.2
südwestlich der Brend gelegener Teil der bebauten Ortslage von Schönau a.d. Brend einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten im Tal der Brend bis ca. 450 m und oberhalb des Brendtales ca. 750 m südöstlich der Kirche
im Süden bis an den Hangfuß des Wallbacher Berges (Kreisstraße NES 7 und Waldrand)
im Südwesten (im Krummbachtal) bis ca. 700 m südwestlich der Kirche
im Westen bis an den Waldrand am Debachsberg und im ortsnahen Bereich bis ca. 550 m von der Kirche entfernt
sowie
1.14.3
bebaute Ortslage von Burgwallbach einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten südlich der Talaue des Liesbaches bis ca. 500 m von der Kirche entfernt
im Süden bis an den Unterhang in Höhe der Kirche
im Westen bis ca. 800 m von der Kirche entfernt
im Norden westlich der See-Mühle bis an das Waldvorland in Höhe der See-Mühle und östlich davon bis an die Talaue (Kreisstraße NES 7),
1.15
Stadt Bad Neustadt a.d. Saale
1.15.1
bebaute Ortslage von Lebenhan einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an den Hangfuß des Zieglersberges und die Senke des Bersbaches
im Süden bis an die Bahnlinie
im Westen bis an die Kreisstraße NES 14 – den Schweinhof einbeziehend – und bis an den Waldrand am Rögerberg
im Norden bis ca. 300 m südlich des Waldrandes
(sowie daran anschließend 1.16.2 und 1.16.3),
1.15.2
bebaute Ortslage von Brendlorenzen und nördlich der Brend gelegener Teil der bebauten Ortslage von Bad Neustadt a.d. Saale einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an die Staatsstraße 2292 und die Hochspannungsleitung (Naturparkgrenze)
im Osten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Süden südlich von Brendlorenzen bis an die Talaue der Brend
im Westen südlich der Bahnlinie bis an die Hochspannungsleitung ca. 350 m westlich der Ballings-Mühle und nördlich der Bahnlinie bis an die Senke des Bersbaches
(sowie daran anschließend 1.16.2)
1.15.3
südlich der Brend gelegener Teil der bebauten Ortslage von Bad Neustadt a.d. Saale einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Fränkische Saale
im Süden bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Norden bis an den Solzbach und die Talaue der Brend
(sowie daran anschließend 1.18.3),
1.15.4
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Herschfeld
im Osten bis an die Naturparkgrenze
im Westen bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Norden bis ca. 500 m nordöstlich der Kirche
sowie
1.15.5
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Bad Neuhaus und Mühlbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Südosten bis an die Naturparkgrenze
im Nordwesten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
(sowie daran anschließend 1.17.1)
1.16
Gemeinde Wollbach
1.16.1
nördlich des Wollbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Wollbach einschließlich der nördlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis an die Verbindungsstraße von Wollbach nach Unsleben (Naturparkgrenze)
im Süden westlich der Ortslage bis an die Talaue des Wollbaches (z.T. Kreisstraßen NES 14/NES 40)
im Nordwesten (beiderseits der Kreisstraße NES 40) bis ca. 350 m südlich der Gemeindegrenze nach Bastheim
(sowie daran anschließend 1.12.9),
1.16.2
südlich des Wollbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Wollbach einschließlich der südwestlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis an die Staatsstraße 2292 (Naturparkgrenze)
im Norden westlich der Kreisstraße NES 14 bis an die Talaue des Wollbaches und östlich dieser Straße bis an den bachbegleitenden Flurweg
(sowie daran anschließend 1.15.1 und 1.15.2) sowie
1.16.3
westlich von Wollbach gelegene Freifläche
im Osten bis an die Quellmulde des Wollbaches (ca. 200 m östlich der Grenze nach Bad Neustadt a.d. Saale)
im Norden bis ca. 300 m nördlich der Grenze nach Bad Neustadt a.d. Saale
(sowie daran anschließend 1.15.1),
1.17
Gemeinde Salz
1.17.1
Bebaute Ortslage von Salz einschließlich der südwestlich angrenzenden Flächen
im Südosten bis an die Bahnlinie (Naturparkgrenze)
im Westen bis an die Ortsverbindungsstraße von Niederlauer nach Salz
im Norden westlich der Bundesstraße 19 ebenfalls bis an diese Ortsverbindungsstraße und östlich der Bundesstraße 19 bis an die Talaue der Fränkischen Saale
(sowie daran anschließend 1.15.5 und 1.19.5),
1.18
Gemeinde Hohenroth
1.18.1
bebaute Ortslage von Windshausen einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an den Waldrand am Rindberg – die Waldnische aussparend –
im Osten bis ca. 500 m östlich der Kirche
im Südosten im Tal des Sulzbaches bis ca. 400 m von der Kirche entfernt
im Süden bis an die südlich der Ortslage gelegene Talsenke
im Westen südlich der Kreisstraße NES 51 bis an das Waldvorland ca. 400–550 m von der Kirche entfernt und nördlich der Kreisstraße NES 51 bis ca. 300 m östlich des Struthofes
im Norden bis an den Flurweg ca. 850 m nördlich der Kirche,
1.18.2
bebaute Ortslage von Leutershausen einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis in Höhe der Abzweigung der Kreisstraße NES 21 von der Kreisstraße NES 8 – das Sulzbachtal aussparend –
im Südosten bis an den Hang zum Sulzbach
im Westen bis an das Waldvorland ca. 1000 m westlich der Kreisstraße NES 21 – den Höhenrücken westlich der Ortslage und westlich der Kreisstraße NES 8 bis ca. 1000 m westlich der Kirche einbeziehend und das Tal des Sulzbaches aussparend –
im Norden bis an den Oberhang ca. 400 m nördlich der Kirche,
1.18.3
bebaute Ortslage von Hohenroth einschließlich der umgebenden Flächen
im Südosten und Süden bis an den Steilhang zum Tal der Fränkischen Saale
im Südwesten bis ca. 200 m vor den Waldrand am Palmsberg
im Nordwesten bis an den Flurweg am Waldrand – die Waldnischen aussparend –, bis an den Talrand des Salzbaches und bis ca. 500 m nördlich der Kreisstraße NES 21
(sowie daran anschließend 1.15.3) sowie
1.18.4
bebaute Ortslage von Querbachshof einschließlich der östlich angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an die Brendaue (Grenze nach Bad Neustadt a.d. Saale)
im Südosten und Süden bis an die Verbindungsstraße nach Bad Neustadt a.d. Saale und den südlich von Querbachshof gelegenen Wald
im Südwesten bis an den zu diesem Wald von Querbachshof verlaufenden Flurweg
im Westen bis an den Waldrand
im Norden bis ca. 300 m nördlich der Verbindungsstraße nach Bad Neustadt a.d. Saale,
1.19
Gemeinde Niederlauer
1.19.1
bebaute Ortslage von Unterebersbach einschließlich der nördlich und südwestlich angrenzenden Flächen
im Osten nördlich der Staatsstraße 2292 bis in die Höhe der Kirche
im Südosten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Westen bis ca. 600 m westlich der Kirche
im Norden bis ca. 350 m nördlich der Staatsstraße 2292 und im Tal des Ebersbaches bis ca. 100 m südlich der Einmündung des Seitentales (Helmigs-Tal)
(sowie daran anschließend 2.12.1),
1.19.2
bebaute Ortslage von Oberebersbach einschließlich der südlich angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Südosten, Süden und Südwesten bis an den Waldrand – die Waldnischen aussparend –
im Westen und Norden ebenfalls bis an die Talaue der Fränkischen Saale,
1.19.3
südlich der „Buchleite“ gelegene Freiflächen (zwei Teilflächen)
im Westen bis an den Flurweg nach Oberebersbach
im Norden bis an den Flurweg am Waldrand der „Buchleite“
(sowie daran anschließend 1.20.1),
1.19.4
bebaute Ortslage von Niederlauer einschließlich der südlich und westlich angrenzenden Flächen
im Osten im Ortsbereich bis an die Lauer, südlich davon bis an die Ortsverbindungsstraße von Niederlauer nach Burglauer
im Westen bis an den Wartturm und den Waldrand des Hangwaldes zum Saaletal
im Norden bis an den Waldrand und den Flurweg am Rand der Talaue zur Fränkischen Saale und Lauer
(sowie daran anschließend 1.20.1) sowie
1.19.5
östlich von Niederlauer gelegene Fläche
im Süden bis an die Kreisstraße NES 17
im Westen bis an den ca. 100 m westlich der Kreisstraße NES 17 verlaufenden Flurweg und weiter nördlich bis an die Kreisstraße NES 17
(sowie daran anschließend 1.17.1),
1.20
Gemeinde Burglauer
1.20.1
nördlich des Reichenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Burglauer einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an die Talaue der Lauer (teilweise Ortsverbindungsstraße von Burglauer nach Niederlauer) und östlich der bebauten Ortslage bis zur Bahnlinie
im Süden im ortsnahen Bereich bis an die Kreisstraße NES 54 und weiter westlich bis an den nördlich des Reichenbaches verlaufenden Flurweg
im Westen bis an den Waldrand der „Breitlohe“ – die Waldnischen aussparend – und bis an den Flurweg nach Oberebersbach
(sowie daran anschließend 1.19.3, 1.19.4 und 2.19.3) sowie
1.20.2
südlich des Reichenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Burglauer einschließlich des südwestlich und südlich angrenzenden Gebiets
im Osten bis an die Bahnlinie
im Nordwesten bis an den Flurweg oberhalb des Tales des Reichenbaches
(sowie daran anschließend 2.19.4),
1.21
Gemeinde Sandberg
1.21.1
bebaute Ortslage von Langenleiten einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis ca. 200 m westlich des Waldrandes am „Langenleitner Holz“
im Südwesten bis an die Staatsstraße 2267
im Nordwesten bis in Höhe der Abzweigung der Kreisstraße NES 19 von der Staatsstraße 2267
im Norden bis ca. 200–300 m nördlich der Kreisstraße NES 19,
1.21.2
bebaute Ortslage von Waldberg einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an die Flurwege ca. 500 m östlich des von der Ortslage zum Großen Aschberg führenden Weges
im Osten bis ca. 250–300 m oberhalb (westlich) des Tales zum Dürren Waldbach und bis ca. 100 m östlich des Friedhofes
im Süden bis ca. 200–250 m südlich der Ortsdurchfahrtsstraße
im Südwesten bis an die Staatsstraße 2290 – nördlich dieser Straße das Tal des Kellersbaches zwischen dem Steilhang im Osten und dem Talweg im Westen bis ca. 200 m einbeziehend –
im Westen bis an den von der Ortslage zum Großen Aschberg führenden Flurweg
im Norden bis an den Waldrand ca. 300–350 m südlich der Ziegelhütte,
1.21.3
bebaute Ortslage von Sandberg einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis ca. 250–300 m nordöstlich der Staatsstraßen 2288 und 2290 (Ortsdurchfahrt)
im Süden bis in Höhe der Spitzkehre der Staatsstraße 2290 südlich der Ortslage
im Südwesten bis an diese Staatsstraße
im Westen bis in Höhe der Spitzkehre der Staatsstraße 2290 westlich der Ortslage
im Norden bis an die Abzweigung des Flurweges zur Ziegelhütte von der Staatsstraße 2288,
1.21.4
bebaute Ortslage von Kilianshof einschließlich angrenzender Flächen
im Osten bis ca. 400 m östlich der Verbindungsstraße von der Staatsstraße 2288 nach Kilianshof
im Süden bis ca. 50–100 m nördlich des Waldrandes am Feldberg
im Westen bis ca. 500 m östlich der Staatsstraße 2288
im Norden bis an den Hangfuß des „Küppelchen“
sowie
1.21.5
bebaute Ortslage von Schmalwasser einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an die Talaue des Schmalwasserbaches
im Süden bis ca. 600 m, im Westen bis ca. 350 m und im Nordwesten bis ca. 200 m von der Kirche entfernt,

2.

Landkreis Bad Kissingen

2.1
Markt Wildflecken
2.1.1
nördlich des Sinntales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Wildflecken einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an die Naturparkgrenze
im Südosten und Süden bis an die Talaue der Sinn
im Südwesten bis an die Straße zum Auershof und bis an den Hangwald nördlich des Auershofes
im Westen bis an den Waldriegel westlich des Auershofes
im Nordwesten bis an den Flurweg ca. 250 m nördlich der Straße zum Auershof und westlich der Ortslage bis ca. 150 m nördlich der Staatsstraße 2289
im Norden bis an das Waldvorland am Wölbersbacher Wald – die Waldnischen und die Talaue des Wolbersbaches aussparend –,
2.1.2
südlich des Sinntales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Wildflecken einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Staatsstraße 2267
im Süden bis an den Flurweg ca. 350 m südlich der Bahnlinie
im Südwesten und Westen bis an den südlich der Kirche gelegenen Wald und bis ca. 100 m westlich der Kirche
im Norden bis an die Talaue der Sinn,
2.1.3
Dorfstelle Arnsberg
im Nordosten bis an die Landkreisgrenze
im Osten bis zum Schienenabzweig östlich der Dorfstelle
im Süden und Westen ebenfalls bis an die Landkreisgrenze
im Norden bis an die Zufahrtsstraße von der Staatsstraße 2289,
2.1.4
bebaute Ortslage von Oberwildflecken einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten, Süden, Westen und Nordwesten bis an die Landkreisgrenze
im Norden bis an die Bahnlinie
(sowie daran anschließend 1.13.8),
2.1.5
bebaute Ortslage von Eckartsroth einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Zufahrtsstraße von Oberbach und nördlich des Bachlaufes bis ca. 100 m östlich des von Norden her einmündenden Seitenbaches
im Süden bis an den westlich des Veitenhofes in westlicher Richtung abzweigenden Flurweg
im Südwesten bis an die Grenzen zum Staatsforst
im Westen bis ca. 200 m östlich dieser Grenze
im Norden ebenfalls bis an die Grenze zum Staatsforst
sowie
2.1.6
bebaute Ortslage von Oberbach einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den Hangfuß des „Lösershag“, an den Flurweg in das Tal des Zintersbaches und bis ca. 800 m östlich der Kirche – das Tal des Oberbaches weitgehend ausklammernd –
im Südosten bis an den Mittelhang des „Willenstopfel-Küppel“ ca. 250 m und im ortsnahen Bereich ca. 400 m oberhalb der Staatsstraße 2289
im Südwesten östlich der Staatsstraße 2289 bis ca. 350 m südlich der Kirche – die Talaue der Sinn bis auf den Bereich ca. 150 m beiderseits der Straße nach Eckartsroth aussparend –
im Nordwesten bis an die Talaue der Sinn – den Bereich an dem talquerenden zum Hollerwald führenden Flurweg in einer Breite von ca. 50 m miteinbeziehend –
im Norden bis ca. 200 m südlich der Einmündung des zum Neuwiesen-Wald verlaufenden Flurweges in die Staatsstraße 2289,
2.2
Gemeinde Riedenberg
2.2.1
nordwestlich des Sinntales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Riedenberg einschließlich des Kinderdorfes St. Anton
im Osten und Süden bis an die Talaue der Sinn
im Westen und Norden bis an den Waldrand,
2.2.2
südöstlich des Sinntales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Riedenberg einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten und Süden bis an die Umgehungsstraße (Staatsstraße 2289 neu)
im Südwesten bis an den Flurweg ca. 600 m östlich der Bundesautobahn
im Nordwesten bis an die Talaue der Sinn
im Norden bis in Höhe der Einmündung des Mittelbaches in die Sinn
sowie
2.2.3
Bereich um das Berghaus Rhön
im Osten bis an den oberen Trichterrand des Sees am Farnsberg, bis ca. 50 m östlich des Weges zum Berghaus Rhön und östlich des Berghauses bis ca. 50 m westlich des trigonometrischen Punktes auf Höhe 754 am Steinernen Meer
im Süden bis ca. 50 m südlich des Berghauses Rhön
im Westen bis an den Weg zum Berghaus und im Bereich des Naturfreunde-Hauses bis ca. 200 m westlich des Weges zum Berghaus Rhön
im Norden bis an die Zufahrt zum Naturfreunde-Haus (Waldrand),
2.3
Gemeinde Motten
2.3.1
bebaute Ortslage von Motten einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten nördlich der Ortslage bis ca. 250–350 m östlich der Bundesstraße 27, östlich der Ortslage bis an den nördlichen Talrand des östlich von Motten verlaufenden Döllau-Zuflusses und bis in Höhe des Wiesenhofes – das Sportplatzgelände nördlich des Wiesenhofes einbeziehend – und südöstlich der Ortslage bis an den Flurweg zum Fuchsenhof und bis ca. 100 m westlich des Waldrandes
im Süden bis ca. 100 m nördlich des Waldrandes, bis an die Bundesstraße 27 – die östliche Straßenkehre miteinbeziehend –, bis an den in der westlichen Straßenkehre abzweigenden Flurweg und bis ca. 300 m nördlich des Waldrandes am Haubenhof
im Westen bis an den Flurweg zum Haubenhof und nordwestlich der Ortslage bis ca. 200 m westlich der Landesgrenze
im Norden bis ca. 1400 m südlich der Abzweigung der Verbindungsstraße nach Altenhof von der Bundesstraße 27,
2.3.2
westlich der Kleinen Sinn gelegener Teil der bebauten Ortslage von K o t h e n einschließlich des westlich angrenzenden Hanggeländes
im Osten bis an die Talaue der Kleinen Sinn und im Bereich des Zeltplatzes bis an die Kleine Sinn
im Westen bis an den Flurweg östlich der vorgelagerten Waldstücke und bis an das Waldvorland an der „Kleinen Haube“ (bis ca. 450 m vom Waldrand entfernt)
im Norden bis an die Bundesstraße 27 und östlich der Bundesstraße 27 bis ca. 100 m nördlich der Zufahrtsstraße zum Truppenübungsplatz
(sowie daran anschließend 2.3.4),
2.3.3
östlich der Kleinen Sinn gelegener Teil der bebauten Ortslage von Kothen einschließlich der östlich angrenzenden Freiflächen
im Nordosten bis an den vom Quackhof in südöstlicher Richtung zum Wald verlaufenden Flurweg
im Südosten bis an den Waldrand
im Süden bis an die nördlich des Waldrandes gelegene Senke
im Westen bis an die Talaue der Kleinen Sinn
sowie
2.3.4
bebaute Ortslage von Speicherz einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Bundesstraße 27 und an die Talaue der Kleinen Sinn
im Süden bis an den Waldrand an der „Mönchplatte“ – die Waldnischen aussparend –
im Südwesten bis an die Bundesautobahn
im Westen – die Talaue der Schmalen Sinn aussparend – bis an den Waldrand des „Steinkopf“ – das Waldvorland teilweise bis zu ca. 200 m aussparend –
(sowie daran anschließend 2.3.2),
2.4
Stadt Bad Brückenau
2.4.1
bebaute Ortslage von Volkers einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an die Bundesstraße 27
im Südosten, Süden und Südwesten bis an den Waldrand des Römershager Forstes West – die Waldnischen jeweils aussparend –
im Westen westlich der Ortslage bis ca. 650 m westlich der Bundesstraße 27 und westlich des Kirchberges bis an die Kreisstraße KG 25 – das westlich der Straße gelegene Sportplatzgelände einbeziehend –
im Norden bis zum Kloster Volkersberg und westlich davon bis an die Zufahrtsstraße zum Volkersberg,
2.4.2
bebaute Ortslage von Römershag einschließlich des westlich angrenzenden Talraumes
im Osten bis an den östlichen Talrand des Höllgrabens und bis zum Haltepunkt der Bahnlinie
im Süden bis an die Bahnlinie
im Nordwesten bis ca. 150–200 m nordwestlich (oberhalb) der Bundesstraße 286
im Norden bis an den Waldrand des Römershager Forstes Nord und bis an die Bundesautobahn,
2.4.3
bebaute Ortslage von Bad Brückenau einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis ca. 100–150 m südöstlich (oberhalb) der Bahnlinie bis an das Waldvorland des Schafberges (Römershager Forst Ost) und bis ca. 600 m östlich der Bundesstraße 27
im Südosten, Süden und Westen („Sinnbergswand“) bis an die Waldränder – das Rothbachtal aussparend –
im Norden bis an den Waldrand des Römershager Forstes West – das Leimbachtal zwischen dem Waldrand im Westen und der Bundesstraße 27 im Osten einbeziehend –,
2.4.4
bebaute Ortslage des Staatsbades Brückenau einschließlich des angrenzenden Talraumes
im Südosten bis an die Staatsstraße 2289 und die Bahnlinie
im Südwesten bis an den südlich der Kirche talquerenden Flurweg
im Nordwesten und Norden bis an den Waldrand
sowie
2.4.5
bebaute Ortslage von Wernarz einschließlich der angrenzenden Hangflächen
im Osten bis ca. 200 m östlich (oberhalb) der Bahnlinie und östlich der Ortslage bis ca. 350 m östlich der Kirche
im Nordwesten bis an die Bahnlinie
(sowie daran anschließend 2.5.2),
2.5
Markt Zeitlofs
2.5.1
westlich der Sinn gelegener Teil der bebauten Ortslage von Eckarts einschließlich der angrenzenden Flächen
im Südosten bis an die Talaue der Sinn
im Süden bis zur Mühle (ca. 300 m südlich der Kirche)
im Westen bis an den Unterhang des „Eckartser Hart“ (ca. 150 m südwestlich des Krechenbaches)
im Norden bis an den Unterhang des Fondsberges (ca. 150–200 m nordwestlich des Flurweges am Rand der Sinntalaue),
2.5.2
östlich der Sinn gelegener Teil der bebauten Ortslage von Eckarts (südwestlich von Wernarz)
im Südosten bis an den Waldrand
im Süden bis ca. 100 m südlich des Haltepunktes der Bahnlinie
im Nordwesten bis an die Bahnlinie
(sowie daran anschließend 2.4.5),
2.5.3
bebauter Bereich am Schmidthof
im Osten bis an die ehemalige Autobahntrasse
im Süden bis an den Flurweg südlich des Kretzengrabens
im Nordwesten bis an die Staatsstraße 2289,
2.5.4
bebaute Ortslagen von Rupboden und Trübenbrunn einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die ehemalige Autobahntrasse
im Süden bis an die Kreisstraße KG 30, bis an den von dieser Straße abzweigenden Flurweg nach Trübenbrunn und im ortsnahen Bereich südöstlich von Trübenbrunn bis an die Bahnlinie
im Nordwesten bis an die Talaue der Sinn (Staatsstraße 2289) – den Weiler Trübenbrunn und den nordwestlich der Staatsstraße 2289 gelegenen Teil der bebauten Ortslage von Rupboden zwischen dem Sägewerk im Norden und dem Bahnhof im Süden bis ca. 100–150 m einbeziehend –,
2.5.5
bebaute Ortslage von Zeitlofs einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten (im Sinntal) bis an die Talaue ca. 150 m östlich der Kirche und bis ca. 350 m östlich der Kreisstraße KG 30
im Süden bis ca. 300 m südlich der Bahnlinie und bis an den von der Haltestelle der Bahnlinie zum Waldrand am „Steinkopf“ verlaufenden Flurweg
im Westen bis an das Waldvorland ca. 150 m östlich des Waldrandes am „Steinkopf“ und im Sinntal bis ca. 150 m westlich der Kirche
im Norden bis an den Hangfuß des Griesberges ca. 250 m nördlich der Kirche – westlich der Ortslage einen bis zu ca. 100 m breiten Streifen nördlich der Staatsstraße 2289 einbeziehend –,
2.5.6
bebaute Ortslage von Roßbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die ehemalige Autobahntrasse
im Süden bis an den Rand des Schloßparks – den östlich davon gelegenen Bereich einschließlich des Waldstreifens aussparend – und weiter westlich bis an den Waldrand des „Hülsenbuch“
im Westen bis an den Waldrand des „Heerd“
im Norden bis an den nördlich der Kreisstraße KG 30 verlaufenden Flurweg (Hangfuß des „Wind-Bühel“) und östlich der Einmündung dieses Weges in die Kreisstraße KG 30 bis ca. 350–450 m nördlich dieser Straße,
2.5.7
bebaute Ortslage von Weißenbach einschließlich des umgebenden Gebiets
im Nordosten bis an den Waldrand des „Neubuch“ und „Röhrig“ – die Waldnischen und das Waldvorland aussparend –
im Süden bis ca. 400 m südlich der Kreisstraße KG 31 – den Bereich am Stockberg bis ca. 650 m südlich der Kreisstraße KG 31 und östlich des Hangwaldes zum Weißenbachtal miteinbeziehend –
sowie
2.5.8
bebaute Ortslage von Detter einschließlich des angrenzenden Geländes
im Nordosten bis an den Hang zum Tal des Detterbaches und bis an den Waldrand am „Schondrarain“ – das Waldvorland teilweise aussparend –
im Osten bis an den Hangwald zum Schondratal
im Süden bis an den von der bebauten Ortslage in südöstlicher Richtung zu diesem Hangwald verlaufenden Flurweg und südlich der Ortslage bis an den ca. 1100 m südlich der Kirche von der Kreisstraße KG 27 abzweigenden Flurweg
im Südwesten bis an den von dem Feldgehölz an der Kreisstraße KG 31 zwischen Weißenbach und Detter zur Kreisstraße KG 27 verlaufenden Flurweg nördlich der „Höhe“,
2.6
Gemeinde Oberleichtersbach
2.6.1
bebaute Ortslagen von Mitgenfeld und Breitenbach einschließlich der östlich, südlich und westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Talrand des Einraffshofer Wassers am Hangfuß des „Mettermich“ und östlich von Oberleichtersbach bis ca. 800 m westlich des Einraffshofer Wassers
im Süden bis an den nördlich der Kreuzung der Kreisstraße KG 32 mit der Bundesstraße 27 von der Kreisstraße KG 32 nach Osten abzweigenden Flurweg
im Westen bis an die Bundesstraße 27 – den Bereich am „Buchrasen“ westlich der Bundesstraße 27 bis an den Waldrand einbeziehend –
im Norden jeweils bis an das Waldvorland
(sowie daran anschließend 2.7.2),
2.6.2
bebaute Ortslagen von Oberleichtersbach und Unterleichtersbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an die Talsenke (Seitental des Einraffshofer Wassers)
im Osten östlich von Unterleichtersbach bis ca. 500 m östlich der Einmündung der Staatsstraße 2431 in die Bundesstraße 27 und weiter südlich bis an diese Bundesstraße
im Süden bis an die Veiten-Mühle und bis an das Waldvorland
im Westen bis ca. 800 m südöstlich der Kirche von Modlos und westlich von Unterleichtersbach die Senke des Aersbaches aussparend
im Norden westlich von Oberleichtersbach bis an den ca. 400 m nördlich der Kreisstraße KG 32 verlaufenden Flurweg und nordwestlich von Oberleichtersbach bis an den Hangfuß des Kalvarienberges,
2.6.3
bebaute Ortslage von Modlos einschließlich des östlich angrenzenden in östlicher Richtung verlaufenden Höhenrückens beiderseits der Kreisstraße KG 32
im Osten bis ca. 1200 m östlich der Kirche
im Süden im östlichen Teil bis ca. 200 m südlich der Kreisstraße KG 32, im ortsnahen Bereich östlich von Modlos bis an diese Straße und südlich der bebauten Ortslage bis ca. 50 m südöstlich der Kreisstraße KG 27
im Südwesten und Westen bis an das Waldvorland am „Zeug-Küppel“
im Nordwesten bis ca. 250 m nordwestlich der Kreisstraße KG 27
im Norden bis an die Talsenke ca. 150–200 m nördlich der Kreisstraße KG 32
sowie
2.6.4
östlich der Bundesstraße 27 und nördlich der Kreisstraße KG 33 gelegene Freifläche
im Süden und Südwesten bis an die Kreisstraße KG 33
im Westen bis ca. 50 m östlich der Bundesstraße 27
im Norden bis an den Flurweg ca. 200 m südlich des Einraffshofer Wassers
(sowie daran anschließend 2.7.2),
2.7
Markt Schondra
2.7.1
bebaute Ortslage von Schildeck einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an das dem Grimbachswald vorgelagerte Feldgehölz
im Süden bis an die Bundesstraße 286 und südlich der Ortslage bis an den Waldrand am Schildeckersberg
im Westen bis ca. 450 m westlich der Abzweigung des Weges zum Berghaus Rhön von der Bundesstraße 286
im Norden bis ca. 200 m nördlich der Bundesstraße 286,
2.7.2
westlich der Schondra gelegener Teil der bebauten Ortslagen von Schondra und Schönderling einschließlich des westlich davon gelegenen Gebiets und der bebauten Ortslage Obergeiersnest
im Osten bis an die Talaue der Schondra
im Süden bis ca. 500 m südwestlich der Kreisstraße KG 33
im Südwesten – den Weiler Obergeiersnest einbeziehend und die Kuppe des „Steinknorz“ ausklammernd – bis an die dem Wald östlich vorgelagerten Feldgehölze und bis an die Kreisstraße KG 33
im Westen bis an das Tal des Einraffshofer Wassers
im Norden im Bereich des Einraffshofes bis ca. 250 m nördlich der Staatsstraße 2431, südlich des „Mettermich“ bis an die am Hangfuß gelegene Quellmulde und bis an den Hangfuß des „Lindenstumpf“
(sowie daran anschließend 2.6.1 und 2.6.4),
2.7.3
östlich der Schondra gelegener Teil der bebauten Ortslagen von Schondra und Schönderling einschließlich der dazwischen liegenden Flächen
im Nordosten bis an den Hangfuß des Rudelberges
im Osten bis an den Hangfuß des Kreßberges
im Südosten bis an die Talaue des Helmersbaches
im Westen bis an den Flurweg östlich der Talaue der Schondra
2.7.4
bebaute Ortslage von Untergeiersnest einschließlich der westlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis an die Bundesstraße 27 und östlich der Ortslage bis zu ca. 150 m östlich der Bundesstraße 27
im Süden und Westen bis an den Waldrand – die Waldnischen aussparend –
im Norden bis an den Flurweg gegenüber der Abzweigung der Ortsverbindungsstraße nach Obergeiersnest von der Bundesstraße 27,
2.7.5
südlich von Geroda und östlich des „Eichholz“ gelegene Freiflächen (2 Teilflächen)
im Süden und Westen bis an die Waldränder des „Streit“ und des „Eichholz“
(sowie daran anschließend 2.8.2) sowie
2.7.6
bebaute Ortslage von Singenrain einschließlich der umgebenden Freiflächen
im Norden, Osten, Süden und Südwesten jeweils bis an die Waldränder – die Waldnischen jeweils aussparend –
im Westen ebenfalls bis an den Waldrand und westlich der Ortslage bis an die Bundesautobahn,
2.8
Markt Geroda
2.8.1
nördlich des Thulbatales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Geroda einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis ca. 300 m von der Kirche entfernt
im Südosten etwa bis an die Straßenkehren der Bundesstraße 286
im Süden bis ca. 100 m südlich der Bundesstraße 286
im Südwesten bis an die Talaue der Thulba und bis an die Bundesstraße 286
im Westen bis an den ca. 300 m nordwestlich der Abzweigung der Staatsstraße 2431 von der Bundesstraße 286 in nördlicher Richtung abzweigenden Flurweg
im Norden bis an die Einmündung des obengenannten Flurweges in den von Geroda zum Grimbachswald verlaufenden Flurweg, bis an die Zwicken-Mühle und – den östlich davon gelegenen Hangbereich weitgehend aussparend – bis ca. 650 m nördlich der Kirche,
2.8.2
südlich des Thulbatales gelegener Teil der bebauten Ortslage von Geroda einschließlich der südlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Hang zum Thulbatal
im Süden bis an den Waldrand am „Streit“
im Westen bis an den Waldrand des „Eichholz“
im Norden bis an den Flurweg ca. 300 m südlich der Staatsstraße 2431 und der Bundesstraße 286
(sowie daran anschließend 2.7.5) sowie
2.8.3
bebaute Ortslage von Platz einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den dem Waldfensterer Forst vorgelagerten Waldriegel
im Südosten und Süden bis an den Waldrand am „Ledergrund“
im Südwesten bis ca. 650 m südwestlich der Bundesstraße 286 und der Ortsverbindungsstraße von Platz nach Oehrberg
im Westen bis ca. 250 m östlich der unteren (südlichen) Straßenkehre der Bundesstraße 286
im Norden bis ca. 150 m nördlich der Abzweigung des Flurweges zur „Platzer Kuppe“ von der Bundesstraße 286 und weiter östlich bis ca. 300–400 m nördlich der Bundesstraße 286,
2.9
Markt Burkardroth
2.9.1
bebaute Ortslage von Gefäll einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den Hang ca. 200 m südwestlich (oberhalb) des Leitengrabens
im Osten bis an die Staatstraße 2290 (neu)
im Süden bis ca. 200 m südlich der Ortsdurchfahrtsstraße
im Südwesten bis an das Tal des Seebaches
im Westen bis ca. 200 m nordwestlich der Abzweigung des von der Verbindungsstraße zum Basaltsteinbruch am „Hahnenknäuschen“ ins Tal des Leitengrabens führenden Flurwegs,
2.9.2
nördlich der Premich gelegener Teil der bebauten Ortslage von Premich einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den Kellersbach
im Osten bis ca. 350 m östlich der Abzweigung der Ortsverbindungsstraße nach Wollbach von der Staatsstraße 2267
im Süden bis an die Talaue der Premich
im Nordwesten bis ca. 450 m nordwestlich der Kirche,
2.9.3
südlich der Premich gelegener Teil der bebauten Ortslage von Premich (Steinberg) einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Staatsstraße 2267 und bis an den Waldrand am „Kleinen Beerhahn“ – die Waldnischen aussparend –
im Süden bis an das Waldvorland nördlich des „Jägerschlag“ und bis ca. 200 m südlich der Staatsstraße 2267
im Westen bis ca. 400 m westlich des talquerenden Flurweges
im Norden bis an die Talaue der Premich (Staatsstraße 2267)
2.9.4
bebaute Ortslage von Stangenroth einschließlich der umgebenden Flächen
im Osten bis an den von Gefäll nach Wollbach verlaufenden Flurweg
im Südosten bis an den Waldrand des „Albeshäg“ und an die südwestlich angrenzende Talmulde (Quellbereich des Wollbaches)
im Südwesten bis an den ca. 1200 m südlich der Kirche von der Staatsstraße 2290 abzweigenden Flurweg zum Langenberg und bis an den von diesem Weg zur Ortslage von Stangenroth am Friedhof vorbeiführenden Flurweg
im Westen bis ca. 400 m westlich der Kreisstraße KG 19 und (weiter nördlich) bis an den zum Waldrand des „Appenhahn“ führenden Flurweg
im Norden bis ca. 100 m südlich des trigonometrischen Punktes, bis an die Abzweigung des zum Zeltplatz am Totnansberg verlaufenden Flurweges von der Kreisstraße KG 19, zwischen der Kreisstraße KG 19 und der Staatsstraße 2290 bis ca. 750–850 m nördlich der Kirche und östlich der Staatsstraße 2290 bis ca. 100 m südlich der Einmündung der Staatsstraße 2267 in die Staatsstraße 2290,
2.9.5
bebaute Ortslagen von Wollbach b. Bad Kissingen, Burkardroth und Zahlbach einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an das „Männerhölzlein“ und den südlich des Pfeifersgrundes von der Ortsverbindungsstraße von Wollbach nach Premich zum Koppelwald führenden Flurweg
im Osten bis an das Waldvorland am Koppelwald (ca. 200 m westlich des Waldrandes), östlich der Ortslage Wollbach bis ca. 550–650 m östlich der Ortsdurchfahrtsstraße und östlich der Ortslage Zahlbach bis an den östlichen Talrand des Aschachtales
im Westen bis ca. 250–350 m westlich der Staatsstraße 2290
im Norden nördlich der Ortslage Burkardroth bis ca. 1000 m nördlich der Kirche, nördlich der Ortslage Wollbach bis an das Waldvorland des „Albeshäg“ (ca. 200 m südlich des Waldrandes) und bis an den westlich der Ortsverbindungsstraße von Wollbach nach Premich verlaufenden Flurweg
(sowie daran anschließend 2.9.11),
2.9.6
östlich der Lauter gelegener Teil der bebauten Ortslage von Lauter b. Bad Kissingen einschließlich des nordöstlich und östlich angrenzenden Geländes zwischen Zahlbach und Lauter
im Westen bis an den von Lauter zum „Zinkenholz“ verlaufenden Flurweg, nördlich der Ortslage bis an die Talaue der Lauter, bis an die Staatsstraße 2290 und bis an den Waldrand des „Totenhölzlein“
im Norden (östlich der Bundesstraße 286) bis ca. 400 m nördlich der Staatsstraße 2290 und bis an den von Zahlbach nach Waldfenster verlaufenden Flurweg
(sowie daran anschließend 2.9.8 und 2.13.1),
2.9.7
westlich der Lauter gelegener Teil der bebauten Ortslage von Lauter b. Bad Kissingen und bebaute Ortslage von Katzenbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den von Lauter zum Schuster-Wald verlaufenden Flurweg
im Südosten zwischen Lauter und Katzenbach bis an die Staatsstraße 2290 – die östlich davon gelegene straßenbegleitende Bebauung an dem Flurweg von Katzenbach zum „Zinkenholz“ in einer Länge von ca. 200 m einbeziehend – und südlich von Katzenbach ebenfalls bis an die Staatsstraße 2290
im Südwesten bis an den Waldrand des Katzenbacher Holzes und des Kohlberges
im Nordwesten den Bereich ca. 500 m nördlich der Ortsverbindungsstraße nach Oehrberg und bis zu dem zum Friedhof verlaufenden Flurweg und das Waldvorland westlich des Friedhofes aussparend
im Norden bis an den Waldrand am Schuster-Wald – die Waldnischen aussparend –,
2.9.8
bebaute Ortslage von Stralsbach einschließlich des westlich angrenzenden Gebietes
im Osten bis an den Waldrand (Hangfuß)
im Süden bis an den Flurweg zum „Klingenholz“ und bis an den Waldrand des „Klingenholz“
im Norden bis an den Hangfuß des Mühlberges
(sowie daran anschließend 2.13.1),
2.9.9
bebaute Ortslage von Oehrberg einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den von der Kuppe mit dem trigonometrischen Punkt auf Höhe 494,6 zur Ortslage verlaufenden Flurweg
im Osten bis an den Oberhang zum Lautsbachtal
im Südwesten bis an die Talaue der Thulba
im Westen bis ca. 50–100 m westlich der Ortsverbindungsstraße von Oehrberg nach Platz
im Norden bis ca. 600 m südlich des trigonometrischen Punktes auf Höhe 494,6,
2.9.10
bebaute Ortslage von Waldfenster einschließlich der umgebenden Flächen
im Nordosten bis an den Waldrand am Sandberg („Pfann“)
im Südosten bis an die Bundesstraße 286 – das Tal der oberen Lauter weitgehend aussparend –
im Süden bis an den Waldrand des Schuster-Waldes
im Westen südlich der Bundesstraße 286 bis ca. 350 m östlich des trigonometrischen Punktes und nördlich der Bundesstraße bis an das Waldvorland bis zu 300 m östlich des Waldrandes am Röderwald
im Nordosten und Norden bis an den Waldrand am Gerhardsbergwald
(sowie daran anschließend 2.23.1) sowie
2.9.11
bebaute Ortslage von Frauenroth einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten östlich der Ortslage bis ca. 200 m östlich der Ortsdurchfahrt und weiter südlich bis an den Waldrand westlich des Schiffsgrundes
im Süden bis ca. 400 m nordöstlich der Borst-Mühle
im Südwesten bis ca. 400 m nordöstlich der Schmalz-Mühle – das Tal des Frauenrother Baches mit den Hangflächen aussparend –
im Westen bis ca. 600 m westlich der Kirche
im Norden bis ca. 200 m nördlich der Ortsverbindungsstraße von Frauenroth nach Wollbach
(sowie daran anschließend 2.9.5),
2.10
Markt Oberthulba
2.10.1
bebaute Ortslage von Hassenbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Flurweg ca. 150 m westlich der Lauter
im Süden bis an die Kreisstraße KG 18 und bis an die Talaue der Thulba – südlich der Thulba und westlich der Staatsstraße 2290 den Bereich zwischen Thulba und Waldrand am Schonderholz einbeziehend –
im Westen bis an den Waldrand – das Thulbatal aussparend –
im Norden westlich der Ortslage bis ca. 200 m nördlich der Talaue, nördlich der Ortslage an der Staatsstraße 2290 bis in Höhe des Friedhofes und östlich der Ortslage bis zu ca. 600 m nördlich der Kreisstraße KG 18 – den Höhenrücken zwischen der Staatsstraße 2290 und dem Tal der Lauter weitgehend aussparend –
(sowie daran anschließend 2.10.3),
2.10.2
bebaute Ortslage von Schlimpfhof einschließlich der östlich angrenzenden Freiflächen
im Süden bis an den Waldrand des „Häuserschlag“
im Westen bis an die Talaue der Lauter
im Norden bis ca. 350–400 m nördlich der Kirche
(sowie daran anschließend 2.13.1m 2.13.2 und 2.13.3),
2.10.3
westlich und nördlich der Thulba gelegener Teil der bebauten Ortslage von Oberthulba einschließlich des westlich und nördlich angrenzenden Gebiets
im Osten bis an die Staatsstraße 2290 und bis an die Talaue der Thulba
im Süden bis an die Thulba und an die Staatsstraße 2291
im Westen bis an die Bundesautobahn und den Waldrand am „Schieferstein“ – die Waldnischen und das nordwestlich der Ortslage gelegene Waldvorland bis zum Pumpwerk ausklammernd –
(sowie daran anschließend 2.10.21),
2.10.4
östlich der Thulba gelegener Teil der bebauten Ortslage von Oberthulba einschließlich der angrenzenden Flächen sowie zwischen Thulba und Lauter gelegener Bereich
im Osten bis an die Talaue der Lauter
im Süden bis an die Staatsstraße 2291
im Westen bis an die Talaue der Thulba
im Norden bis in Höhe der Nuß-Mühle,
2.10.5
bebaute Ortslage von Hetzlos einschließlich des angrenzenden Geländes – den Tiegelsgrund und das Tal des Leibbaches weitgehend aussparend –
im Nordosten im ortsnahen Bereich bis an den dem Waldrand des Weißenbrunner Schlages vorgelagerten Flurweg und im nördlichen Teil bis an den von der Ortslage zum nördlichen Waldrand verlaufenden Flurweg
im Süden bis an den Waldrand des „Tränk-Schlag“ – die Waldnischen aussparend –, bis an den Hangfuß des Büchelberges und bis an den Waldrand des „Edelmanns-Holz“
(sowie daran anschließend 2.11.5),
2.10.6
südlich des Leibbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Frankenbrunn einschließlich des südlich angrenzenden Geländes
im Norden bis an die Talaue des Leibbaches
im Süden bis an den nördlich des Leibersgrundes verlaufenden Flurweg, bis an die Kapelle St. Michael und bis an den Waldrand der „Hallstatt“,
2.10.7
nördlich des Leibaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Frankenbrunn einschließlich der angrenzenden Flächen
im Süden bis an die Talaue des Leibbaches
im Westen bis an den Waldrand des Weißenbrunner Schlages – die Waldnischen aussparend –
im Norden ebenfalls bis an den Waldrand des Weißenbrunner Schlages – die Waldnischen aussparend –, nördlich der Ortslage bis ca. 800 m nördlich der Kreisstraße KG 35 und nordöstlich der Ortslage an den ca. 600 m nördlich der Kreisstraße KG 35 verlaufenden Flurweg,
2.10.8
bebaute Ortslage von Reith und nördlich des Leibbaches und westlich der Thulba gelegener Teil der bebauten Ortslage von Thulba einschließlich des angrenzenden Gebiets
im Osten bis an die Bundesautobahn und die Staatstraße 2291, bis an den Waldrand am „Zielholz“ – die Waldnischen aussparend – bis an die Reithermüle, bis an die Hangschulter zum Tal der Thulba und östlich der Ortslage Thulba bis an die Talaue der Thulba
im Südwesten bis an die Talaue des Leibbaches
im Norden bis an den Waldrand – die Waldnischen aussparend –,
2.10.9
südlich des Leibaches und westlich der Thulba gelegener Teil der bebauten Ortslage von Thulba einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten im ortsnahen Bereich bis an die Talaue der Thulba und weiter südlich bis an die Staatsstraße 2291
im Süden bis an den ca. 700 m südlich der Kirche von der Staatsstraße 2291 abzweigenden Flurweg
im Westen bis an den mittleren Hangbereich des Eichelberges ca. 900 m westlich der Kirche und südlich des Leibersgrabens bis ca. 1250 m westlich der Kirche
im Norden bis an die Senke des Leibersgrabens und nordwestlich der Ortslage bis ca. 550 m nordwestlich der Kirche,
2.10.10
östlich der Thulba und südlich der Ziegelhütte gelegene Fläche
im Osten bis an den ca. 300 m östlich der Thulba verlaufenden Flurweg
im Süden bis ca. 600 m (und im talnahen Bereich bis ca. 800 m) südlich der Ziegelhütte
im Westen bis an die Thulba
im Norden bis zur Ziegelhütte,
2.10.11
bebaute Ortslage von Wittershausen einschließlich der umgebenden Flächen
im Norden und Nordosten bis an den Waldrand am „Kleinen Bau-Holz“
im Osten östlich der Ortslage bis an die Kreisstraße KG 13 und bis ca. 50 m östlich der Staatsstraße 2290
im Südosten bis ca. 150 m westlich der Staatsstraße 2290
im Süden bis an den Hohlweg ca. 500 m südlich der Kirche und bis an den dem Waldrand des „Lörenteicht“ vorgelagerten Flurweg
im Südwesten bis an den Waldrand des „Leim-Schläglein“
im Westen bis an den Waldrand des „Alter Schlag“
sowie
2.10.12
Abbaugelände am Höhfelsberg
im Nordosten bis an den Forstweg ca. 100–150 m südwestlich der Kreisstraße KG 12
im Südosten und Süden bis oberhalb des Steilhanges an der „Kerbe“
im Westen bis an die Stadtgrenze nach Hammelburg, bis an den westlichen Steilhang des Höhfelsberges und bis an den in der Verlängerung nach Nordosten verlaufenden Forstweg,
2.11
Gemeinde Wartmannsroth
2.11.1
bebaute Ortslage von Heiligkreuz – das Schondratal aussparend – (2 Teilflächen)
im Nordosten bis an den Hangfuß („Oberst Leite“)
im Südosten bis an den Hangfuß des Roten Bergs
im Westen bis an den Hangfuß der „Schondraleite“ und „Dicke Leite“
im Norden bis ca. 200 m nördlich der Kirche,
2.11.2
bebaute Ortslage von Neuwirtshaus und nördlich der Sippach gelegener Teil der bebauten Ortslage von Schwärzelbach (Neudorf) einschließlich der angrenzenden Flächen
im Südosten und Süden bis an die Sippach-Aue
im Westen westlich von Neudorf bis ca. 50 m westlich des von der Staatsstraße 2302 in nördlicher Richtung abzweigenden Flurweges und weiter nördlich bis an diesen Weg
im Norden bis an das Waldvorland und den Waldrand des „Dornheg“ – die Waldnischen teilweise aussparend –,
2.11.3
bebaute Ortslage von Völkersleier einschließlich der umgebenden Flächen
im Süden bis an den Waldrand am Lenzenberg und im Steingrund bis an den Flurweg in Höhe des „Stein-Brünnl“
im Westen – den „Stein-Küppel“ weitgehend aussparend – bis an die Flurwege ca. 300–400 m östlich des Waldrandes am „Eichenrain“ und am Roten Berg
im Norden bis an das Waldvorland ca. 200–250 m südlich des Hangwaldes zum Schondratal – das „Völkersloch“ aussparend – und bis an den Waldrand am Heckberg,
2.11.4
bebaute Ortslage von Wartmannsroth einschließlich des nordöstlich angrenzenden Gebiets
im Osten und Südosten bis an den Waldrand des Windheimer Waldes
im Süden bis an die Staatsstraße 2302 – die bebaute Ortslage bis ca. 200 m südlich und bis ca. 400 m westlich der Kirche einbeziehend –
im Westen bis an die Kreisstraße KG 27,
2.11.5
südlich der Sippach gelegener Teil der bebauten Ortslage von Schwärzelbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Süden bis an den Waldrand des Windheimer Waldes („Edelmanns-Holz“ und Ober-Wald“) – das Waldvorland am „Edelmanns-Holz“ teilweise ausklammernd –
im Norden bis an die Talaue der Sippach
(sowie daran anschließend 2.10.5),
2.11.6
westlich des Neuwiesgrabens gelegener Teil der bebauten Ortslage von Dittlofsroda einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Talaue des Neuwiesgrabens
im Südosten bis an den über den Mehlberg ca. 200–300 m nordwestlich des Waldrandes am „Heiligen-Holz“ verlaufenden Flurweg
im Westen bis an die Landkreisgrenze (Naturparkgrenze) und bis an den westlich der Ortslage zum Waldrand des Leiten-Waldes („Lichte Eichen“) verlaufenden Flurweg
im Norden und Nordosten bis an den Waldrand des Leiten-Waldes („Lichte Eichen“ und „Gereut“) und den vom Waldrand zur Ortslage führenden Flurweg,
2.11.7
östlich des Neuwiesengrabens gelegener Teil der bebauten Ortslage von Dittlofsroda einschließlich der östlich angrenzenden Flächen
im Osten und Süden bis an die Talaue des Waizenbaches (Staatsstraße 2302 und Ortsverbindungsstraße von Waizenbach i. UFr. nach Dittlofsroda
im Westen ebenfalls bis an die Straße und bis an die Talaue des Neuwiesgrabens
im Nordwesten bis an die Ortsverbindungsstraße von Dittlofsroda nach Wartmannsroth – den Wald am Kehrlesberg und den westlich vorgelagerten Hangbereich bis ca. 200 m östlich des Neuwiesgrabens ausklammernd –,
2.11.8
bebaute Ortslage von Waizenbach i. UFr. einschließlich des nördlich, östlich und südlich angrenzenden Gebiets
im Norden, Nordosten und Osten bis an den Waldrand der „Schafhecken“ und „Geißhecken“ – den Bereich beiderseits der Staatsstraße 2293 in einer Breite von insgesamt ca. 450–500 m aussparend –,
im Südosten und Süden bis an die Waldränder des „Breiter Schlag“, „Besenstiel“ und „Streit-Holz“ – die Waldnischen aussparend –
im Westen bis an den Flurweg ca. 100–150 m östlich des Waldrandes am Kohlberg, bis an die Staatsstraße 2302 und bis an die Talaue des Waizenbaches
sowie
2.11.9
bebaute Ortslage von Windheim einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten nördlich der Ortslage bis an den Flurweg westlich der Talaue des Klingenbaches und östlich der Ortslage bis an den Hangfuß des Keesberges
im Süden die Talaue des Klingenbaches aussparend
im Westen bis an den Waldrand am „Stöckig“ und „Tannenrain“ – die Waldnischen aussparend – und bis an die Ortsverbindungsstraße von Windheim nach Schwärzelbach
im Norden bis an den Waldrand des Windheimer Waldes („Walbers“) – die Waldnischen mit dem „Lange Wies-Grund“ aussparend –
sowie daran anschließend 2.18.10),
2.12
Markt Bad Bocklet
2.12.1
bebaute Ortslage von Nickersfelden einschließlich der nordöstlich angrenzenden Talflächen
im Südosten, Süden und Südwesten bis an die Talaue der fränkischen Saale
im Nordwesten bis ca. 700 m nordwestlich der Ortsverbindungsstraße von Nickersfelden nach Unterebersbach
(sowie daran anschließend 1.19.1),
2.12.2
bebaute Ortslage von Roth a.d. Saale einschließlich der nördlich und östlich angrenzenden Talflächen
im Nordosten bis an die Fränkische Saale und bis an den Steilhang zur Fränkischen Saale („Nickersfelder Leite“)
im Osten bis ca. 150–200 m südöstlich der Ortsverbindungsstraße von Roth a.d. Saale nach Nickersfelden
im Süden, südöstlich der Ortslage am Hangfuß des Quästenberges bis ca. 400 m südöstlich der Kreuzung der Ortsverbindungsstraßen von Roth a.d. Saale nach Nickersfelden und nach Reichenbach
im Westen und Nordwesten bis an die Talaue der Fränkischen Saale,
2.12.3
bebaute Ortslage von Steinach a.d. Saale einschließlich der nordwestlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Süden bis an die Talaue der Premich
im Westen bis ca. 900 m westlich der Staatsstraße 2292
im Norden bis ca. 500 m nördlich der Staatsstraße 2288 und bis an den Waldrand,
2.12.4
bebaute Ortslage von Hohn einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Südosten und Süden bis an die Staatsstraße 2292 und südlich der Ortslage bis ca. 50 m südlich dieser Straße
im Westen bis ca. 150 m östlich des Waldrandes am Zornberg
im Norden bis an den auf dem Höhenrücken verlaufenden Flurweg,
2.12.5
bebaute Ortslage von Bad Bocklet einschließlich der westlich, nördlich und östlich angrenzenden Flächen
im Nordosten und Osten bis an den Waldrand – die Waldnischen aussparend –
im Süden bis ca. 650 m südlich der Kirche
im Südwesten, Westen und Norden bis an die Talaue der Fränkischen Saale,
2.12.6
bebaute Ortslage von Aschach b. Bad Kissingen einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den Steilhang zum Saaletal („Leite“)
im Osten und Süden bis an die Talaue der Fränkischen Saale und südlich der Ortslage bis ca. 250 m südlich der Staatsstraße 2430
im Südwesten bis an den Hangfuß des Eichelberges ca. 500 m südwestlich der Kirche
im Westen – das Aschachtal weitgehend ausklammernd – bis in Höhe des Sägewerkes ca. 1100 m westlich der Kirche
im Norden bis ca. 300–400 m nördlich der Staatsstraße 2430 und bis an das Waldvorland,
2.12.7
bebaute Ortslage von Großenbrach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Waldrand am Mühlberg – das Waldvorland bis zu ca. 200 m aussparend –
im Süden und Westen bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Norden bis an den Hangfuß des Altenberges
sowie
2.12.8
südöstlich von Bad Bocklet am Stellberg und Mühlberg gelegene Freifläche
im Osten nördlich der Ortsverbindungsstraße von Burghausen nach Bad Bocklet bis an den Flurweg ca. 400 m westlich des Waldrandes am Windheimer Holz und südlich der Straße bis an die Talsenke des Busch-Grabens (ca. 100 m westlich des Waldrandes am „Burghäuser Holz“)
im Westen bis an den oberhalb des Mühlberghanges verlaufenden Flurweg und den Waldrand östlich des Mühlberghanges und des Stellberghanges
im Norden ebenfalls bis an den Waldrand
(sowie daran anschließend 2.20.2),
2.13
Stadt Bad Kissingen
2.13.1
bebaute Ortslage von Poppenroth einschließlich des umgebenden Gebiets
im Osten bis an die Waldränder von „Klingenholz“, „Mittelschlag“ und „Mückenhecke“ – die Waldnischen aussparend –
im Westen bis an den Waldrand des „Zinkenholz“ – nördlich der Ortsverbindungsstraße von Poppenroth nach Katzenbach das Waldvorland bis ca. 200 m und nordwestlich der Ortslage Schlimpfhof das Waldvorland bis ca. 350 m aussparend –
(sowie daran anschließend 2.9.6, 2.9.8 und 2.10.2),
2.13.2
bebaute Ortslage von Albertshausen b. Bad Kissingen einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten und Osten bis an die dem Klauswald vorgelagerten Talsenke
im Süden westlich der Ortslage bis an die Talaue
(sowie daran anschließend 2.10.2 und 2.13.4),
2.13.3
westlich von Albertshausen b. Bad Kissingen gelegene Freifläche
im Süden und Südwesten bis an den Waldrand des „Häuserschlag“
im Westen bis an die Talaue der Lauter
(sowie daran anschließend 2.10.2),
2.13.4
südlich von Albertshausen b. Bad Kissingen gelegene Freiflächen
im Osten bis an den Waldrand des „Meiersgarten“ – das Waldvorland teilweise aussparend –
im Süden und Westen („Hägholz“) ebenfalls bis an die Waldränder
im Norden bis an die Staatsstraße 2291
(sowie daran anschließend 2.13.2),
2.13.5
bebaute Ortslage von Kleinbrach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten und Süden bis an den parallel zur Fränkischen Saale verlaufenden Kanal und westlich der Staatsstraße 2292 bis an die Fränkische Saale
im Südwesten bis an die Staatsstraße 2792
im Westen bis an den Waldrand – den Steilhang westlich der Ortslage aussparend –
im Norden bis an den Steilhang (Waldrand) und östlich der Staatsstraße 2292 bis an die Talaue der Fränkischen Saale,
2.13.6
bebaute Ortslage von Hausen einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Waldrand des „Gehäg“ im Tal des Nüdlinger Baches bis ca. 200 m östlich der Götzen-Mühle, bis an den „Hühnergraben“ und die Kuppe des „Lehen“
im Westen und Nordwesten (Staatsstraße 2292) bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Norden bis an den Waldrand des „Saalrangen“)
(sowie daran anschließend 2.20.2),
2.13.7
östlich der Fränkischen Saale gelegener Teil der bebauten Ortslage von Bad Kissingen und nördlicher Teil der bebauten Ortslage von Winkels einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den Hangfuß des Sinnberges und nordöstlich der Ortslage Winkels bis ca. 850 m nördlich der Kirche
im Osten bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze) und an den Hangfuß des Finsterberges
im Süden bis zur Kreuzung der Bahnlinie mit der Bundesstraße 286
im Westen bis an die Talaue der Fränkischen Saale
(sowie daran anschließend 2.13.9 und 2.20.4)
2.13.8
westlich der Fränkischen Saale gelegener Teil der bebauten Ortslage von Bad Kissingen und bebaute Ortslage von Garitz einschließlich der angrenzenden Flächen – den Altenberg aussparend –
im Nordosten bis an den Talhang westlich der Fränkischen Saale
im Süden und Westen bis an die Waldränder am „Heiligen-Holz“, „Balzerschlag“, „Kohl-Wald“ und „Sander-Holz“ – die Waldnischen und das Waldvorland bis zu ca. 250 m aussparend – und nördlich der Bundesstraße 286 bis zum Seehof
im Norden bis an den Waldrand am Staffelsberg und im Saaletal bis an die Staatsstraße 2792 (Saaleüberquerung in Höhe der Saline),
2.13.9
bebaute Ortslage von Arnshausen einschließlich der nordwestlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Hangfuß des „Hart“ und bis an die Bundesstraße 286
im Südosten bis ca. 450 m südöstlich der Kirche
im Süden bis an die Bahnlinie nach Schweinfurt (Naturparkgrenze)
im Westen bis an die Bahnlinie – den Bereich um die Schletten-Mühle und bis ca. 50 m östlich der Brand-Mühle aussparend –
im Norden bis ca. 200 m nördlich der Kreuzung der Bahnlinie mit der Bundesstraße 286 und bis an den Hangfuß des Finsterberges
(sowie daran anschließend 2.13.7) sowie
2.13.10
südwestlicher Teil der bebauten Ortslage von Reiterswiesen einschließlich der angrenzenden Flächen – den Bereich des „Hart“ und Zuckberges aussparend –
im Norden und Osten bis an die Kreisstraßen KG 8 und KG 6 (Naturparkgrenze)
im Süden westlich der Kreisstraße KG 6 bis an die Naturparkgrenze und nördlich des „Hart“ bis an den südlichen Talrand des Eckartsbrunnen-Baches
im Westen bis an den Hangfuß des Finsterberges,
2.14
Markt Euerdorf
2.14.1
nördlich der Fränkischen Saale gelegener Teil der bebauten Ortslage von Euerdorf einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den von der Ortslage zum Sommerberg verlaufenden Flurweg und im ortsnahen Bereich (bis ca. 850 m nordöstlich der östlichen Saalebrücke) bis an die Bundesstraße 287
im Süden ebenfalls bis an die Bundesstraße 287 und zwischen den Saalebrücken bis an die Fränkische Saale
im Westen bis an den von der Ortslage zur Karwinkels-Mühle am Rand des Saaletals verlaufenden Weg – den südwestlichen Teil des Geländesporns aussparend –
im Norden bis ca. 250 m südlich des Waldrandes
sowie
2.14.2
südlich der Fränkischen Saale und nördlich der Bahnlinie gelegener Teil der bebauten Ortslage von Euerdorf einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Südosten bis an die Bahnlinie (Naturparkgrenze)
im Süden ebenfalls bis an die Bahnlinie und bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Norden westlich der Staatsstraße 2290 bis an den Hang zum Saaletal ca. 200–300 m südlich und westlich (oberhalb) der Fränkischen Saale und östlich der Staatsstraße 2290 bis an den Talrand der Fränkischen Saale
(sowie daran anschließend 2.15.2 und 2.16.1),
2.15
Gemeinde Aura a.d. Saale
2.15.1
nördlich der Fränkischen Saale gelegener Teil der bebauten Ortslage von Aura a.d. Saale
im Osten bis ca. 50 m östlich der Kirche
im Süden bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Westen bis ca. 450 m westlich der Saalebrücke
im Nordwesten bis ca. 50–100 m unterhalb des Waldrandes am „Röther Hoch-Wald“
im Norden bis den von der Staatsstraße 2290 abzweigenden, am Waldrand verlaufenden Flurweg bis ca. 250 m nördlich der Kirche
sowie
2.15.2
südlich der Fränkischen Saale gelegener Teil der bebauten Ortslage von Aura a.d. Saale einschließlich der südlich angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an die Staatsstraße 2290
im Osten bis ca. 200–300 m westlich der Staatsstraße 2290
im Westen bis an den oberhalb des Saaletales von Aura a.d. Saale nach Trimberg verlaufenden Flurweg (bis zu ca. 350 m südöstlich der fränkischen Saale) und im ortsnahen Bereich bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Norden bis an die Fränkische Saale
sowie daran anschließend 2.14.2 und 2.16.1),
2.16
Markt Elfershausen
2.16.1
Nordöstlich vom Trimberg gelegene Freifläche
im Süden bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Westen bis an den von Trimberg nach Aura a.d. Saale oberhalb des Saaletales verlaufenden Flurweg
(sowie daran anschließend 2.14.2 und 2.15.2),
2.16.2
bebaute Ortslage von Elfershausen einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Waldrand des „Hoch-Wald“
im Südosten, Süden, Südwesten und Westen bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Westen westlich der Ortslage bis ca. 400 m westlich der Kirche
im Nordwesten bis an die Bundesautobahn
im Norden bis ca. 300 m nördlich der Unterführung der Kreisstraße KG 12 unter der Bundesautobahn, bis an die Ziegelei, bis an den von der Ortslage in nordöstlicher Richtung zum „Hoch-Wald“ verlaufenden Flurweg und weiter östlich bis ca. 1000 m nördlich der Bahnlinie,
2.16.3
nördlich der Bundesstraße 287 gelegener Teil der bebauten Ortslage von Trimberg einschließlich der südwestlich angrenzenden Flächen
im Südosten bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Nordwesten bis ca. 300 m nordwestlich der Kreuzkapelle von Machtilshausen und bis an den Hangwald zum Saaletal westlich der Ortslage
im Norden nordwestlich der Ortslage bis an die Fränkische Saale und nordöstlich der Ortslage bis zur Ortsdurchfahrtsstraße,
2.16.4
bebaute Ortslage von Langendorf einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den von Elfershausen nach Machtilshausen verlaufenden Flurweg
im Südosten und Süden bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Westen bis ca. 650 m südwestlich und ca. 500 m westlich der Kirche, nordwestlich der Ortslage bis an die Talaue der Fränkischen Saale (ca. 100 m von der Saale entfernt), bis an die Kreisstraße KG 37 und nördlich der Bahnüberführung bis an die Bundesautobahn
im Norden bis an die Talaue der Fränkischen Saale (ca. 100 m von der Saale entfernt)
sowie
2.16.5
nördlich von Langendorf gelegene Freifläche
im Osten bis an den Verbindungsweg von Elfershausen nach Westheim am Rand der Talaue der Fränkischen Saale
im Nordwesten bis an den Flurweg ca. 700 m nordwestlich der Bahnlinie
(sowie daran anschließend 2.18.5),
2.17
Gemeinde Fuchsstadt
2.17.1
nördlich der Bundesstraße 287 gelegener Teil der bebauten Ortslage von Fuchsstadt einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Südosten und Süden bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Norden bis an den ca. 200 m südlich der Fränkischen Saale verlaufenden Flurweg, westlich der Ortslage Westheim bis an die Hangkante zur Fränkischen Saale und nördlich der Ortslage Fuchsstadt bis ca. 800 m nördlich der Kirche
(sowie daran anschließend 2.18.6),
2.18
Stadt Hammelburg
2.18.1
bebaute Ortslage von Obererthal einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Senke des Wiesenbachs-Grabens
im süden bis an die Talaue der Thulba und des Mühl-Grabens
im Westen bis ca. 550 m südwestlich und bis ca. 300 m nordwestlich der Kirche
im Nordwesten bis ca. 700 m nordwestlich der Staatsstraße 2291,
2.18.2
bebaute Ortslage von Untererthal einschließlich der nördlich, westlich und südwestlich angrenzenden Flächen
im Nordosten nördlich der Ortslage bis a. 150 m nordöstlich der unteren Straßenkehre an der Bundesstraße 27
im Osten und Südosten bis an die Talaue der Thulba
im Westen bis an das Waldvorland am Hangfuß des Beelberges und Altenberges
im Nordwesten bis ca. 600 m südlich des Waldrandes am „Eichling“ – den Bereich östlich des von der bebauten Ortslage zum „Eichling“ verlaufenden Flurweges in einer Breite von ca. 200–300 m aussparend –
im Norden bis an den Waldrand am „Oberen Elsen-Graben“
(sowie daran anschließend 2.18.10),
2.18.3
bebaute Ortslage von Seeshof
im Norden und Osten bis ca. 100 m, im Südosten bis ca. 150 m, im Südwesten bis ca. 50 m von der Kreuzung der Ortsverbindungsstraße mit der innerörtlichen Erschließungsstraße entfernt
im Westen bis an die Ortsverbindungsstraße,
2.18.4
bebaute Ortslage von Feuerthal
im Osten bis an den Waldrand am Längberg
im Süden bis ca. 250 m, im Westen bis ca. 100 m, im Norden bis ca. 250 m von der Kirche entfernt,
2.18.5
bebaute Ortslage von Westheim einschließlich der nördlich und westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Verbindungsweg von Elfershausen nach Westheim am Rand der Fränkischen Saale
im Südosten im Bereich der bebauten Ortslage bis an die Fränkische Saale
im Südwesten bis an den Rand der Talaue ca. 350 m nordöstlich der Fränkischen Saale
im Westen bis ca. 100 m westlich der Eisenbahnüberführung über die Ortsverbindungsstraße von Westheim nach Hammelburg
im Nordwesten bis an den ca. 500 m nordwestlich der Bahnlinie an der Kapelle vorbeiführenden Flurweg
(sowie daran anschließend 2.16.5),
2.18.6
südlich des Hammelberges und nordwestlich von Fuchsstadt gelegene Freiflächen (2 Teilflächen)
im Süden bis an die Naturparkgrenze
im Westen und Nordwesten bis an den Flurweg östlich der Talaue der Fränkischen Saale
(sowie daran anschließend 2.17.1),
2.18.7
nördlicher Teil der bebauten Ortslage von Pfaffenhausen einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis ca. 400 m östlich der Kirche
im Süden bis an die Naturparkgrenze
im Westen bis ca. 450 m westlich der Kirche
im Norden bis an die Talaue der Fränkischen Saale und im Bereich des Sportplatzes bis an die Fränkische Saale,
2.18.8
bebaute Ortslage von Hammelburg einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten, Süden und Südwesten bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Westen südlich der Bahnlinie bis ca. 100 m östlich der Thulba und nördlich der Bahnlinie bis an den östlichen Mündungsarm der Thulba (Mühlgraben) und bis an den Steilhang des Seeberges zum Thulbatal
im Norden westlich der Bundesstraße 27 bis ca. 1600 m nördlich der Kreuzung mit der Bahnlinie, östlich der Bundesstraße 27 bis an die Ausläufer des Buchberges und bis an den Hangfuß des Ofentaler Berges und Hammelberges,
2.18.9
bebaute Ortslage von Untereschenbach einschließlich der angrenzenden Flächen
im Nordosten bis an den von Untereschenbach nach Diebach verlaufenden Flurweg und im ortsnahen Bereich bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Süden südlich der Ortslage bis an die Bundesstraße 27 (Naturparkgrenze), westlich der Ortslage bis an die Talaue des Eschenbaches und bis an den Taleinschnitt zwischen Obereschenbach und Untereschenbach
im Westen bis an den von Obereschenbach nach Diebach verlaufenden Flurweg (Naturparkgrenze),
2.18.10
bebaute Ortslage von Diebach einschließlich der angrenzenden Flächen – das Tal des Klingenbaches aussparend –
im Osten bis an die Talaue der Thulba
im Süden bis an die Talaue der Fränkischen Saale und bis zur Staatsstraße 2293
im Westen ebenfalls bis an die Talaue der Fränkischen Saale, bis ca. 150 m östlich der Neumühle – den Steilhang zum Saaletal aussparend –, nördlich dieses Steilhanges bis an den Waldrand am „Langer Schlag“ – die Waldnischen und das Waldvorland teilweise aussparend –
im Norden bis an den Hangfuß des Keesberges und Sturmulusberges
(sowie daran anschließend 2.11.9 und 2.18.2) sowie
2.18.11
bebaute Ortslage von Morlesau einschließlich der nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Waldrand oberhalb des Steilhanges zum Saaletal und östlich der Ortslage bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Süden ebenfalls bis an die Talaue der Fränkischen Saale
im Westen bis an den vom „Alten Bau-Holz“ zum Saaletal ziehenden Trockengraben ca. 550 m westlich der Kirche
im Norden bis an den Waldrand und das Waldvorland am „Alten Bau-Holz“,
2.19
Stadt Münnerstadt
2.19.1
bebaute Ortslage von Windheim einschließlich der angrenzenden Flächen
im Osten bis an den Waldrand des „Fünfwinkel“
im Süden bis an den Waldrand des „Steinbusch“ – die Waldnischen jeweils aussparend –
im Westen bis an das Waldvorland bis ca. 750 m westlich der Kirche
im Norden bis an den Waldrand des „Windheimer-Kreuz“ – die Waldnischen aussparend –,
2.19.2
westlich der Ortsverbindungsstraße von Reichenbach nach Burghausen und nördlich der Ortsverbindungsstraße von Haard nach Burghausen gelegener Teil der bebauten Ortslage von Burghausen einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Senke des Reichenbaches und im Bereich der Ortslage bis an die Ortsverbindungsstraße von Reichenbach nach Burghausen (Naturparkgrenze)
im Süden bis an die Ortsverbindungsstraße von Burghausen nach Haard (Naturparkgrenze)
im Westen und Norden jeweils bis an die Waldränder – die Waldnischen aussparend –
(sowie daran anschließend 2.20.1),
2.19.3
westlich des Reichenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Reichenbach einschließlich der westlich und nördlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Senke des Reichenbaches und an die Naturparkgrenze
im Westen bis an das Waldvorland des „Hegholz“ und der „Breitlohe“
(sowie daran anschließend 1.20.1) sowie
2.19.4
östlich des Reichenbaches gelegener Teil der bebauten Ortslage von Reichenbach einschließlich der östlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Bahnlinie und an die Talaue der Lauer
im Süden bis an die Kreisstraße KG 1 (Naturparkgrenze)
im Westen bis an die Senke des Reichenbaches
(sowie daran anschließend 1.20.2),
2.20
Gemeinde Nüdlingen
2.20.1
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Haard einschließlich der nordöstlich angrenzenden Freiflächen
im Osten bis an die Ortsverbindungsstraße von Burghausen nach Haard (Naturparkgrenze)
im Westen südwestlich der Ortslage bis ca. 50 m westlich der Naturparkgrenze und westlich der Ortslage bis ca. 400 m westlich der Kirche
im Norden bis an den Waldrand des „Burghäuser Holz“ und nördlich der Kirche bis an den ca. 250 m nördlich der Kirche verlaufenden Flurweg
(sowie daran anschließend 2.19.2 und 2.20.3),
2.20.2
westlich von Haard gelegene Freiflächen
im Osten bis an den Talrand des Buschgrabens
im Süden bis an den Talrand des Mehlbaches und bis an den Talhang zum Nüdlinger Bach – einen ca. 35 Hektar großen Bereich nördlich des Mehlbaches und östlich des trigonometrischen Punktes auf Höhe 325,3 aussparend –
im Westen bis an den Waldrand des „Gehäg“
im Norden bis an die Gemeindegrenze nach Bad Bocklet (Ortsverbindungsstraße von Haard nach Hausen)
(sowie daran anschließend 2.12.8 und 2.13.6),
2.20.3
westlicher Teil der bebauten Ortslage von Nüdlingen einschließlich der westlich angrenzenden Flächen
im Osten bis an die Kreisstraße KG 17 (Naturparkgrenze)
im Südosten bis an die Bundesstraße 287 (Naturparkgrenze)
im Westen bis an den Waldrand am „Hainholz“ und bis an den Talrand des Mehlbaches – die Talaue des Nüdlinger Baches bis ca. 300 m östlich der Oberen Mühle aussparend –
im Norden bis ca. 900–1000 m nördlich der Naturparkgrenze,
(sowie daran anschließend 2.20.1) sowie
2.20.4
westlich von Nüdlingen nördlich des Sinnberges gelegene Freifläche
im Osten bis an die dem Wald am Sinnberg nördlich vorgelagerten Feldgehölze
im Süden bis an den Hangfuß des Sinnberges
im Norden bis an den südlichen Ausläufer des „Götzenholz“
(sowie daran anschließend 2.13.7),
2.21
Gemeindefreies Gebiet Staatsforst Totnansberg
2.21.1
Basaltabbaugelände am „Hahnenknäuschen“
im Osten bis an den gegenüber der Zufahrt zum Zeltplatz am Totnansberg von der Ortsverbindungsstraße von Oberbach nach Gefäll abzweigenden Forstweg zum Schwarzenberg
im Süden bis an diese Verbindungsstraße – den nördlich davon gelegenen bis ca. 30 m breiten Waldstreifen aussparend –
im Westen bis an den Waldrand
im Norden bis ca. 500–550 m nördlich der Verbindungsstraße,
2.22
Gemeindefreies Gebiet Staatsforst Geiersnest
2.22.1
Basaltabbaugelände am „Hegkopf“
im Osten bis ca. 350 m östlich der Kuppe des „Hegkopf“
im Süden bis an den Forstweg ca. 300 m südlich der Gemeindegrenze von Schondra
im Westen bis ca. 100 m östlich der Kuppe des „Hegkopf“
im Norden bis ca. 100 m südlich der gemeindegrenze von Schondra,
2.23
Gemeindefreies Gebiet Waldfensterer Forst
2.23.1
Randbereich am Schusterwald
im Osten und Süden bis an den von der Ortslage Waldvenster zum Schusterwald verlaufenden Flurweg (Waldrand)
im Südwesten bis ca. 300 m südwestlich des nördlichen Waldecks des Schusterwaldes
(sowie daran anschließend 2.9.10).