Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 6
Verbote
In der Schutzzone ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermindern, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.