Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1986
Fassung: 26.11.1982
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das wegen seiner Naturausstattung für die Erholung besonders geeignete Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 11) zu pflegen und zu entwickeln,
2.
die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zuläßt,
3.
in der Schutzzone
a)
die Schönheit, Vielfalt und Eigenart des für die Bayerische Rhön typischen Landschaftsbildes zu bewahren und
b)
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben.