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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 3
Namen gemeindefreier Gebiete
(1) 1Das Landratsamt benennt die gemeindefreien Gebiete oder Teile hiervon von Amts wegen oder auf Antrag. 2Antragsberechtigt sind die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
(2) 1Vor der Entscheidung über die Benennung sind die Eigentümer und die nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigten Bewohner der gemeindefreien Grundstücke zu hören. 2§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.