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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 12
Durchführung des Verfahrens
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind; soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang des Änderungsverfahrens nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
(2) 1Vor der Entscheidung über eine Änderung sind die beteiligten Gebietskörperschaften und die Eigentümer der von der Änderung betroffenen gegenwärtig oder zukünftig gemeindefreien Grundstücke und deren nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz wahlberechtigte Bewohner zu hören; dabei ist ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 2Sind die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke nicht bekannt oder ist ihr Aufenthalt im Anhörungszeitraum nicht oder nur schwer zu ermitteln oder würde eine Benachrichtigung wegen der großen Zahl der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern, so kann die in Aussicht genommene Änderung im Amtsblatt des Landkreises oder Landratsamts oder einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk amtlich bekannt gemacht werden; dabei ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme in der bestimmten Frist hinzuweisen.
(3) 1Für die geheime Abstimmung der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbürger, deren kommunale Zugehörigkeit wechseln soll, bestimmt die nach § 11 Abs. 1 zuständige oder beauftragte Behörde die Fragen, über die abzustimmen ist, den Zeitpunkt, den Abstimmungsleiter und erforderlichenfalls die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungsbezirke und die Zusammensetzung eines Abstimmungsausschusses. 2Die Abstimmung ist von den Gemeinden, im gemeindefreien Gebiet vom Landratsamt durchzuführen. 3Die Vorschriften der Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlen über Abstimmungsräume, Wahlurnen, Abstimmungsschutzvorrichtungen und Beschaffenheit der Stimmzettel finden entsprechende Anwendung.