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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 11
Einleitung des Verfahrens
(1) 1Verfahren zur Änderung des Gebiets oder Bestands von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten oder des Gebiets von Landkreisen und Bezirken werden auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde durchgeführt, die für die Entscheidung zuständig ist. 2Wird über die Änderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der Staatsregierung entschieden, so führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration das Verfahren durch. 3Ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder eine Regierung für das Verfahren zuständig, so können mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise nachgeordnete Behörden beauftragt werden; die Beauftragung kann zurückgenommen werden.
(2) 1Anträge auf Änderungen können von den Gebietskörperschaften, deren Bestand oder Gebiet geändert werden soll, oder, wenn sich der Antrag auf ein gemeindefreies Gebiet bezieht, von Eigentümern der betroffenen Grundstücke gestellt werden. 2Die Anträge sind zu begründen; ihnen ist ein Kartenblatt beizufügen, das die bisherigen und die in Aussicht genommenen Grenzen hinreichend deutlich erkennen lässt.
(3) Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.