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NHGV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.01.2000
§ 10
Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen
(1) 1Dienstsiegel von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden und Kommunalunternehmen tragen im oberen Halbbogen die Umschrift „Bayern“, im unteren Halbbogen die Umschrift „Verwaltungsgemeinschaft ...“, „Zweckverband ...“ bzw. den Namen des Kommunalunternehmens in Anführungszeichen. 2Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Kommunalunternehmen, die das Wappen einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks führen, führen es ohne Beiwerk in ihrem Dienstsiegel. 3Im Übrigen gelten §§ 6 bis 9 entsprechend.
(2) Führt eine Verwaltungsgemeinschaft Aufgaben im Namen ihrer Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus, so kann sie das Dienstsiegel der Gemeinde führen, für die sie handelt.