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ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 7
Wiederholungsmöglichkeiten
1Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die übrigen, nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 können ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholung können die obersten Dienstbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlussfristen).