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ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 6
Durchführung und Abschluss des Verfahrens
(1) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Sie wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 3Die für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Mitglieder der Kommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt dies in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. 4Als Prüferinnen und Prüfer sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Bereichen der zu prüfenden Personen bestellt werden. 5In den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 6In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 7Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können vergleichbare Beschäftigte oder andere geeignete Personen mit vergleichbaren Qualifikationen als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Kommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden.
(3) 1Die Kommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 4Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 5Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das vom vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird.
(4) 1Die Stelle, die die jeweilige Lehrveranstaltung der modularen Qualifizierung durchgeführt hat, bestätigt die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 2. 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 3Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Der erfolgreiche Abschluss wird gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG festgestellt, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 bescheinigt wurde. 3Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 4Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.