Inhalt

ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 5
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hierzu schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme nach Satz 1. 4Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer 30 Minuten in den Fällen der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und 45 Minuten in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.