Inhalt

ModQV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.10.2011
§ 4
Umfang und Inhalt
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst
1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,
2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die in der jeweiligen Fachlaufbahn oder in dem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. 3Die konkreten Inhalte der Maßnahmen, deren Abschluss, die unterrichtende und die prüfende Stelle werden in den Konzepten der modularen Qualifizierung festgelegt. 4Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen 10 und 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 zwischen 20 und 25 Tagen betragen. 5Im angemessenen Umfang kann in den Konzepten die Anrechnung von Fortbildungen als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden.
(2) 1In den Konzepten der modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG, die für Ämter in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. 2Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.