MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 15
Finanzierungshilfen
(1) Für Unternehmensgründungen, für Unternehmensübernahmen sowie zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen (z.B. durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung) können Finanzierungshilfen in Form von Zuwendungen im Sinn des Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 193), (z.B. Zinszuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse), in Form von Risikoübernahmen (z.B. Haftungsfreistellungen, Bürgschaften) gewährt werden.
(2) An Vorhaben im Sinn von Abs. 1 besteht in der Regel ein volkswirtschaftliches oder sozialpolitisches Interesse im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern – BÜG – (BayRS 66-1-F) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Für Risikoübernahmen können Haftungsfonds eingerichtet werden. 2Zur Dotierung von Haftungsfonds können Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden.