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MfG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.12.2007
Art. 13
Erschließung und Sicherung von Auslandsmärkten
1Informationsmaßnahmen im Bereich Außenwirtschaft, die Beteiligung an internationalen Messen und Ausstellungen vor allem in Form von Gemeinschaftsaktionen, sowie weitere Markterkundungs- und Markterschließungsmaßnahmen, auch im Hinblick auf internationale Organisationen, können gefördert werden. 2Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind ausgeschlossen.