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AGM
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 24.07.2003
Art. 3
Telemedienaufsicht der Landeszentrale
(1) Ein Anbieter von lokalen, regionalen oder landesweiten Telemedien ist verpflichtet, der Landeszentrale Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) 1Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Sinn des Abs. 1 im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. 2Anbieter haben dies sicherzustellen. 3Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die Landeszentrale sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.