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AGM
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 24.07.2003
Art. 1
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde nach § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale).
(2) Die Landeszentrale überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Datenschutz.