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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.1962
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Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs
Vom 26. Oktober 1962
(BayRS II S. 87)
BayRS 1103-2-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1103-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 5 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs erhält eine laufende Vergütung von monatlich 1 500 €.
(2) Im Fall einer Verhinderung von mehr als einem Monat steht die Vergütung seinem Stellvertreter zu.
Art. 2
(1) Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.
(2) Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.
(3) Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde.
Art. 3
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung je Sitzungstag ein Sitzungsgeld von 200 €.
Art. 3a
1Die Vergütungen (Art. 1 und 2) und das Sitzungsgeld (Art. 3) ändern sich im gleichen Verhältnis, in dem sich das Grundgehalt der Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 nach dem 1. Januar 2002 ändert. 2Die Höhe der sich so ergebenden und auf volle Euro aufzurundenden Beträge wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs festgestellt.
Art. 4
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die nicht in München ihren Wohnsitz haben, erhalten Reisekostenvergütung nach den Sätzen, die für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 gelten.
Art. 5
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1947 in Kraft2).
(2) Die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten treffen auf die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof nicht zu.
(3) Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. September 1949 (Nr. 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 26. September 1949, S. 229)