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Text gilt ab: 01.07.1993
Fassung: 16.12.1968
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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung
Vom 16. Dezember 1968
(BayRS II S. 81)
BayRS 1102-4-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Staatsregierung bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-4-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 29. Juni 1993 (GVBl. S. 457) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung1) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1102-1-S
§ 1
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit im Inland außerhalb des Sitzes der Staatsregierung folgende Entschädigung:
1.
ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des des Bayerischen Reisekostengesetzes (Art. 9 BayRKG),
2.
ein Übernachtungsgeld für jede auswärtige Übernachtung in Höhe des Übernachtungsgeldes der höchsten Reisekostenstufe des Bayerischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten, wenn diese höher sind,
3.
eine Fahrkostenentschädigung in Höhe der verauslagten Fahrkosten für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge und Schlafwagen,
4.
eine Entschädigung für verauslagte Nebenkosten im Sinn des Art. 14 BayRKG.
(2) Wird aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft gewährt oder werden gemäß Absatz 1 Nr. 3 die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, so ermäßigt sich das Übernachtungsgeld (Absatz 1 Nr. 2) auf 25 v. H. des vollen Satzes.
(3) Zur auswärtigen amtlichen Tätigkeit rechnen auch Reisen, die aus Anlaß des Amtsantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich sind.
(4) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt.
§ 2
(1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
(2) (aufgehoben)
§ 3
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft3). 2 (gegenstandslos)
(2) (gegenstandslos)

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 1968 (GVBl. 1969 S. 8)