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Text gilt ab: 01.07.1993
Fassung: 16.12.1968
§ 2
(1) Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland erhalten die Mitglieder der Staatsregierung eine Entschädigung nach den für bayerische Staatsbeamte der höchsten Reisekostenstufe geltenden Vorschriften.
(2) (aufgehoben)