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Text gilt ab: 01.07.1993
Fassung: 16.12.1968
§ 1
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit im Inland außerhalb des Sitzes der Staatsregierung folgende Entschädigung:
1.
ein Tagegeld in entsprechender Anwendung des des Bayerischen Reisekostengesetzes (Art. 9 BayRKG),
2.
ein Übernachtungsgeld für jede auswärtige Übernachtung in Höhe des Übernachtungsgeldes der höchsten Reisekostenstufe des Bayerischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der nachgewiesenen Übernachtungskosten, wenn diese höher sind,
3.
eine Fahrkostenentschädigung in Höhe der verauslagten Fahrkosten für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge und Schlafwagen,
4.
eine Entschädigung für verauslagte Nebenkosten im Sinn des Art. 14 BayRKG.
(2) Wird aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft gewährt oder werden gemäß Absatz 1 Nr. 3 die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, so ermäßigt sich das Übernachtungsgeld (Absatz 1 Nr. 2) auf 25 v. H. des vollen Satzes.
(3) Zur auswärtigen amtlichen Tätigkeit rechnen auch Reisen, die aus Anlaß des Amtsantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich sind.
(4) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt.