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Text gilt ab: 07.10.2013
Fassung: 09.12.1993
VII.
Ein Mitglied des Landtags, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtags zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß Nr. III veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.