Inhalt

Text gilt ab: 07.10.2013
Fassung: 09.12.1993
V.
1.
Ein Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art, die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
2.
Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
3.
Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Landtags zu veröffentlichen.
4.
Für Spenden an ein Mitglied des Landtags finden § 25 Abs. 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.
5.
1Geldwerte Zuwendungen
a)
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
b)
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Landtags
gelten nicht als Spenden im Sinn dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Nr. V. 2. anzuzeigen und nach Maßgabe von Nr. V. 3. zu veröffentlichen. 2Näheres zu den geldwerten Zuwendungen legt die Präsidentin oder der Präsident in den Ausführungsbestimmungen fest (Nr. I. 4.).
6.
1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Staatsoberkasse Bayern zu behalten. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (Nr. I. 4.).
7.
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.