Inhalt

Text gilt ab: 07.10.2013
Fassung: 09.12.1993
IV.
1.
1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt davon unberührt.
2.
1Nach Nr. IV. 1. unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.