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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.08.1876
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Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums1)
Vom 20. August 1876
(BayRS IV S. 469)
BayRS 282-2-4-WK

Vollzitat nach RedR: Urkunde über die Gründung des k. Maximilianeums in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 282-2-4-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung
Beseelt von dem Wunsche, Seinem Volke ein dauerndes Denkmal landesväterlicher Liebe zu hinterlassen und durchdrungen von der Überzeugung, daß die Förderung der Jugendbildung, insbesondere soweit sie für den Dienst des Vaterlandes geschickt macht, für das öffentliche Wohl den nachhaltigsten und segensreichsten Erfolg verspreche, haben Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, König Maximilian II. Majestät, die Errichtung einer Anstalt beschlossen, welche bestimmt ist, die Erlangung der zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes erforderlichen wissenschaftlichen und geistigen Ausbildung zu erleichtern.
Da es nach dem unerforschlichen Ratschluß der göttlichen Vorsehung dem Verblichenen nicht beschieden war, jene Anstalt Selbst noch ins Leben zu führen, so wollen nunmehr Wir die von dem allerdurchlauchtigsten Stifter getroffenen Anordnungen vollziehen, wie folgt:

1) [Amtl. Anm.:] Vom 20. August 1876 (Nr. 40 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 30. August 1876, S. 595)
I.
Zur Dotation der beschlossenen Stiftung bestimmen Wir:
I.
das hiefür nach Anordnung Unseres Herrn Vaters erbaute, am östlichen Ende der neuen Maximilianstraße in Unserer Haupt- und Residenzstadt München gelegene Gebäude nebst Zubehör;
II.
die gesamte Mobiliareinrichtung des Stiftungsgebäudes samt den Attributen für die stiftungsmäßigen Bildungszwecke, sowie die dortselbst eingerichtete Galerie von dreißig Ölgemälden und die dort befindliche Sammlung von vierundzwanzig marmornen Büsten;
III.
ein in der Kodizillarverfügung Seiner Majestät des Königs Maximilian II. vom 16.April 1860 ausgesetztes, verzinslich anzulegendes Kapital von 800 000 Gulden (1 371 428 M 57 Pfg).
II.
Dieser hierdurch vollzogenen Stiftung erteilen Wir in der Eigenschaft einer selbständigen öffentlichen Unterrichtsstiftung mit der Benennung:
Königliches Maximilianeum“
Unsere landesherrliche Bestätigung.
III.
Die näheren Anordnungen über die inneren und äußeren Verhältnisse der Stiftung sind in den mitfolgenden „Grundbestimmungen für das k. Maximilianeum in München“ enthalten, deren Änderung und Ergänzung übrigens Wir Uns und Unseren Regierungsnachfolgern vorbehalten.
Wir geben Uns dem Vertrauen hin, daß die Stiftung eine erfolgreiche Wirksamkeit entfalten und durch ihre Segnungen das Andenken an den allerdurchlauchtigsten Stifter bis in die spätesten Zeiten vererben werde, sowie Wir von den zum Genusse der Stiftung Berufenen erwarten dürfen, daß sie die ihnen zuteil gewordene wohlwollende Königliche Fürsorge in dankbarer Gesinnung anerkennen und durch getreueste Pflichterfüllung ehren werden.
So gegeben zu Linderhof den zwanzigsten August im Jahre des Heils Eintausendachthundertundsechsundsiebzig, Unserer Regierung im dreizehnten.
Ludwig
Grundbestimmungen für das Königliche Maximilianeum in München2)

2) [Amtl. Anm.:] Die in den Grundbestimmungen für das Maximilianeum dem König vorbehaltenen Befugnisse sind, mit Ausnahme der in § 37 Abs. 1 genannten Befugnis, nach Maßgabe einer in der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 1955 (BayBSVK S. 1696) niedergelegten Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Universität München auf die Universität München übergegangen. Ferner wurden im Hinblick auf die Zustiftung „Wittelsbacher Jubiläumsstiftung“ zur Stiftung Maximilianeum mit Bekanntmachung vom 27. Juni 1980 (KMBl. S. 500) ergänzende Bestimmungen erlassen.

I. Abschnitt Benennung und Bestimmung der Stiftung

§ 1
Die nach den letztwilligen Verfügungen Seiner Majestät des Königs Maximilian II. von Bayern mit der Bezeichnung
Königliches Maximilianeum“
in München errichtete Bildungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Unterrichtsstiftung.
§ 2
Die Maximilianeumsstiftung soll in unabänderlicher Weise dem Zweck gewidmet sein, talentvollen bayerischen Jünglingen die Erreichung jener Stufe wissenschaftlicher und geistiger Ausbildung zu erleichtern, welche zur Lösung der höheren Aufgaben des Staatsdienstes erforderlich ist.
§ 3
1Die Maximilianeumsstiftung hat ihren Wohnsitz in München. 2Eine Verlegung an einen andern Ort ist unstatthaft.

II. Abschnitt Vom Stiftungsvermögen

§ 4
Das Stiftungsvermögen besteht aus:
1.
den in der Beilage A verzeichneten Grundflächen nebst darauf befindlichen Baulichkeiten und sämtlichem beweglichen und unbeweglichen Zubehör derselben,
2.
dem jeweiligen Bestand an Mobiliareinrichtung in dem Stiftungsgebäude und an Attributen für die stiftungsmäßigen Bildungszwecke,
3.
einer Galerie von 30 Ölgemälden, wie solche in Beilage B verzeichnet sind,
4.
einer Sammlung von 24 marmornen Büsten nach dem in Beilage C niedergelegten Verzeichnis,
5.
einem Kapitalbetrag von 800000 fl., welcher aus dem Nachlaß Seiner Majestät des höchstseligen Königs Maximilian II. verabfolgt wurde.
§ 5
(1) Das in § 4 Nr. 5 bezeichnete Kapitalvermögen ist nach den für die Anlage von Kapitalien öffentlicher Stiftungen jeweilig geltenden allgemeinen Vorschriften verzinslich anzulegen.
(2) Der bei der Heimzahlung und Wiederanlage von Kapitalien durch Kursdifferenzen etwa gemachte Gewinn wächst dem Kapitalvermögen zu.
(3) Die Kapitalien der Stiftung dürfen zur Deckung der Bedürfnisse des Maximilianeums weder ganz noch teilweise verwendet werden.
(4) Etwaige, durch Zufall oder andere Verhältnisse entstandene Abgänge sind aus den Zinsen des Kapitalvermögens zu ergänzen.
§ 6
1Aus den Renten des Stiftungsvermögens sind zu bestreiten:
1.
der erforderliche Aufwand auf die dem ursprünglichen Umfang, dem Stiftungszweck und der anfänglichen äußeren Ausstattung entsprechende Erhaltung des Stiftungsgebäudes, seiner sämtlichen Pertinenzien sowie der in § 4 Nrn. 3 und 4 erwähnten Sammlungen;
2.
die Beschaffung und Instandhaltung der zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötigen Einrichtung des Hauses;
3.
die erforderlichen Ausgaben für Steuern, sonstige öffentliche Abgaben und andere Lasten der Stiftung;
4.
der gesamte zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderliche sonstige Aufwand einschließlich der in § 28 bezeichneten Ausgaben.
2Die hienach noch verbleibenden Erübrigungen sind zu admassieren und periodisch dem Stiftungskapital dauernd beizuschlagen, sobald deren Entbehrlichkeit für die laufenden Ausgaben feststeht.
§ 7
(entfallen)
§ 8
(1) Die Verwaltung des gesamten Stiftungsvermögens steht der k. Universität München zu, welche dieselbe durch ihren Verwaltungsausschuß zu führen hat.
(2) Der Universitäts-Verwaltungsausschuß soll diese Verwaltung nach denselben Normen und Modalitäten führen, wie die des Universitätsvermögens.
(3) Er hat insbesondere auch die Stiftung in allen vermögensrechtlichen Beziehungen und hinsichtlich der Prozeßführung zu vertreten.
§ 9
(1) Die Aufsicht über das Stiftungsgebäude und dessen Pertinenzien steht dem Vorstande des k.Maximilianeums unter der Kontrolle des Verwaltungsausschusses zu.
(2) 1Derselbe (Vorstand) hat insbesondere die zur Reinigung und Instandhaltung des Gebäudes nötigen Arbeiten anzuordnen und zu überwachen. 2Sind größere Reparaturen oder Ergänzungen des Gebäudes nötig, so hat er darüber an den Verwaltungsausschuß zu berichten, dessen Kompetenz in Gemäßheit des § 8 Abs. 2 dieser Satzungen sich nach den Normen bemißt, welche für die Gebäude der Universität gelten.
§ 10
(1) Die mit der Verwaltung des Stiftungsvermögens verknüpften Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden durch die Kassenverwaltung der Universität München gegen Verwilligung einer ständigen Funktions-Remuneration besorgt, deren nähere Festsetzung bei jeder Personalveränderung durch königliche Entschließung erfolgt.
(2) Die Geschäftsführung dieser Kassenverwaltung soll der Aufsicht und Leitung des k. Verwaltungsausschusses ganz in derselben Weise unterliegen, wie dies bei der Geschäftsführung der Kassenverwaltung hinsichtlich des Universitätsvermögens selbst der Fall ist.
§ 11
(1) Der gesamte Stiftungsfonds der Maximilianeums-Anstalt ist stets als ein selbständiger Fonds unter dem Namen „Königlicher Maximilianeums-Fonds“ zu behandeln.
(2) Derselbe darf daher weder mit dem Universitätsvermögen noch mit Universitätsstiftungen irgendwie vermischt werden.
§ 12
(1) Die Oberaufsicht über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten in derselben Weise unterstellt, wie dies bezüglich des Universitätsvermögens der Fall ist.
(2) Das Rechnungswesen der Stiftungsverwaltung soll gerade so wie das des Universitätsfonds der Kontrolle der Rechnungskammer und des Obersten Rechnungshofes unterworfen sein.

III. Abschnitt Von der Aufnahme in das k. Maximilianeum

§ 13
(1) In das k. Maximilianeum sollen nur Jünglinge von hervorragender geistiger Begabung und tadelloser sittlicher Führung aufgenommen werden.
(2) Voraussetzung der Aufnahme ist außer dem christlichen Glaubensbekenntnis der Besitz des bayerischen Indigenats.
(3) Auf den Stand und die Vermögensverhältnisse der Eltern soll keine Rücksicht genommen werden.
§ 14
(1) Unter den eben bezeichneten Voraussetzungen können zur Aufnahme in das k. Maximilianeum zugelassen werden:
a)
Jünglinge, welche die Universität beziehen, oder derselben bereits angehören;
b)
Schüler, welche zum Eintritt in die vierte (oberste) oder in die dritte Gymnasialklasse befähigt sind.
(2) Mit Rücksicht auf die bauliche Einrichtung des Maximilianeumsgebäudes und die sonstigen Hindernisse, welche der Aufnahme von Studierenden der vorgenannten beiden Kategorien entgegenstehen, werden in die Anstalt vorerst nur solche Jünglinge aufgenommen, welche die Universität beziehen oder derselben bereits angehören.
§ 15
(1) Aufnahmefähig sind nur solche Studierende, welche sich dem juristischen oder staatswirtschaftlichen oder einem philosophischen oder technischen Fache widmen.
(2) Die Zahl derjenigen Zöglinge, welche einem der beiden letztgenannten Fächer angehören, soll in der Regel je ein Sechstel der Gesamtzahl der Zöglinge nicht übersteigen.
(3) Ausnahmen von dieser Regel sind nach Erfordernis der Verhältnisse zulässig, wenn sie von denjenigen, welche die Aufnahme zu begutachten haben, übereinstimmend oder doch mit großer Stimmenmehrheit beantragt werden.
§ 16
(1) Die Aufnahme in das Maximilianeum findet alljährlich im Herbst vor Beginn des Studienjahres statt.
(2) Mehr als 26 Zöglinge können im ganzen nicht Aufnahme finden.
§ 17
(1) Die Festsetzung der Zahl der jährlich neu aufzunehmenden Zöglinge sowie die Bestimmung der aufzunehmenden Persönlichkeiten erfolgt durch den König.
(2) Zu diesem Zwecke hat das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nach Einvernahme des Kuratoriums und des Vorstands des Maximilianeums alljährlich bis zum 15. September an den König über die Zahl der austretenden Zöglinge Anzeige und über die zur Aufnahme Würdigsten gutachtlichen Antrag zu erstatten, nachdem es vorher die Berichte der Gymnasialvorstände sowie der betreffenden Universitätssenate erholt hat.
§ 18
Die Dauer des regelmäßigen Aufenthalts im k. Maximilianeum richtet sich nach der jeweilig vorgeschriebenen Universitätsstudienzeit.
§ 19
Jedem Zöglinge steht zu jeder Zeit der Austritt aus der Anstalt frei.
§ 20
(1) Auf Antrag des Kuratoriums kann ein Zögling wegen Unfleißes, Unsittlichkeit, ungeordneten Lebenswandels oder Unbotmäßigkeit auch vor Ablauf der regelmäßigen Aufenthaltsdauer durch Königliche Entschließung aus der Anstalt entlassen werden.
(2) Die Dimission oder Relegation von der Universität zieht von selbst die Entlassung aus der Anstalt nach sich.

IV. Abschnitt Ökonomische Einrichtung der Anstalt

§ 21
(1) Die Zöglinge des Maximilianeums genießen freie Wohnung und Verpflegung in der Anstalt sowie unentgeltlichen Unterricht in den im Anstaltsgebäude vorzutragenden Lehrgegenständen.
(2) Alle anderen Bedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Honorarien an der Universität, haben die Zöglinge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
(3) Für dürftige Zöglinge bestreitet auch diese weiteren Ausgaben die Anstalt.
(4) Ob ein Zögling die besonderen Vorteile der dürftigen zu genießen habe, bestimmt das Kuratorium.
(5) 1Auf Antrag des Verwaltungsausschusses und des Kuratoriums kann vom König angeordnet werden, daß von bemittelten Zöglingen ein jährlicher entsprechender Beitrag zu den Unterhalts- und Unterrichtskosten erhoben werde. 2Die Höhe dieses Jahresbeitrags wird auf den nach Einvernahme des Verwaltungsausschusses zu stellenden Antrag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten bestimmt.
§ 22
Sämtliche Zöglinge sind verpflichtet, sich allen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt bestehenden Vorschriften pünktlichst zu unterwerfen.
§ 23
Die Hausordnung wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der Anstalt durch das Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgesetzt.

V. Abschnitt Von der Ausbildung der Zöglinge

§ 24
In solange für die Aufnahme in das k. Maximilianeum die Bestimmung in § 14 Abs. 2 in Wirksamkeit besteht, muß jeder Zögling des Maximilianeums zugleich der Universität München durch Immatrikulation als Studierender angehören.
§ 25
Die Bildungsmittel der Universität sind von den Zöglingen umfassend und gewissenhaft zu benützen, damit sich dieselben sowohl eine gründliche allgemeine Bildung, insbesondere in den geschichtlichen und philosophischen Doktrinen, als auch gediegene Kenntnisse in ihrem speziellen Studienfache erwerben.
§ 26
(1) Die durch die Universität gebotenen Bildungsmittel sollen für die Zöglinge insoweit ergänzt werden, als dies zur sicheren Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich erscheint.
(2) 1Es sollen zu dem Zweck geeignete Lehrer zum Unterricht oder zu Vorträgen über einzelne Gegenstände für die Zöglinge auf Kosten der Anstalt beigezogen werden. 2Insbesondere sollen die Zöglinge in den neueren Sprachen gründlichen Unterricht erhalten.
(3) Zur Belebung und Befestigung ihres Studiums sollen für die Zöglinge aus der Zahl der Privatdozenten oder jüngeren Professoren der betreffenden Fakultät der Hochschule München oder auch aus dem Beamtenstand Repetenten aufgestellt werden, welche den Lehrstoff mit den Zöglingen konversatorisch und disputatorisch durcharbeiten und ihnen bei dem Studium mit Rat und Tat an die Hand gehen.
§ 27
Die Aufstellung der im § 26 erwähnten Lehrer erfolgt auf den Vorschlag des Kuratoriums durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.

VI. Abschnitt Fürsorge für die Zöglinge nach ihrem Austritt aus der Anstalt

§ 28
(1) Zöglingen, welche sich bis zur Vollendung ihrer Studien in der Anstalt befinden und durch wissenschaftliches Streben sowie tadellose Haltung ausgezeichnet haben, können auch nach ihrem Austritt aus der Anstalt Unterhaltsbeiträge, Reisestipendien oder sonstige Unterstützungen zu wissenschaftlichen Zwecken bewilligt werden.
(2) Die Verleihung solcher Reichnisse erfolgt durch den König auf den nach Einvernahme des Kuratoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.

VII. Abschnitt Leitung der Anstalt

§ 29
(1) Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt ein Vorstand, welcher auf den nach Einvernahme des Kuratoriums zu stellenden Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten von dem König ernannt wird.
(2) Ihm obliegt außer der ökonomischen Leitung der Anstalt insbesondere auch die Aufsicht über die Zöglinge und die Überwachung derselben in Hinsicht auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit, ihre sittliche Führung sowie die Handhabung der Hausordnung.
§ 30
(1) Der Vorstand des Maximilianeums hat alljährlich vor Schluß des Rechnungsjahres den Etat der Anstalt für das nächstfolgende Rechnungsjahr zu entwerfen und durch Vermittlung des Verwaltungsausschusses der Universität dem Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zur Prüfung und Festsetzung vorzulegen.
(2) Derselbe besorgt innerhalb der festgesetzten Etatspositionen die für die Anstalt nötigen Anschaffungen und Auszahlungen.
(3) Zu diesem Zweck führt der Vorstand eine besondere Wirtschaftskasse; er empfängt hiefür die erforderlichen Vorschüsse von dem Verwaltungsrate der Universität und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Anstalt alljährlich Rechnung zu legen, welche der vorschriftsmäßigen Revision unterliegt.
§ 31
(1) Dem Vorstand wird das erforderliche Dienstpersonal beigegeben.
(2) Die Normen über die Befugnis zur Aufnahme und Entlassung desselben, über dessen Löhnung, Verpflegung und Dienstesobliegenheiten werden durch die Hausordnung getroffen.
§ 32
Die Disziplinarbefugnisse des Vorstands gegenüber den Zöglingen werden durch eine besondere Disziplinarordnung geregelt; dieselbe wird nach Vernehmung des Anstaltsvorstandes vom Kuratorium entworfen und auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch den König festgestellt.
§ 33
(1) Die höhere Überwachung der Anstalt ist einem Kuratorium anvertraut.
(2) Dasselbe besteht aus einem Vorsitzenden und sieben Mitgliedern, welche sämtlich auf gutachtlichen Antrag des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom König auf eine Funktionsdauer von je sechs Jahren ernannt werden.
(3) Als Mitglieder des Kuratoriums werden vier ordentliche Professoren der Münchner Universität, und zwar je einer der Jurisprudenz, der Staatswirtschaft, der Geschichte und der Philosophie, dann drei weitere Vertrauensmänner bestimmt.
(4) Zu den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand der Anstalt beigezogen werden; er hat indes keine entscheidende Stimme.
§ 34
1Die Beschlüsse des Kuratoriums erfolgen nach Stimmenmehrheit. 2Bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 35
(1) Das Kuratorium übt die ihm durch gegenwärtiges Statut übertragenen besonderen Befugnisse aus.
(2) Außerdem liegt ihm überhaupt die Fürsorge dafür ob, daß der Stiftungszweck jederzeit unverändert und vollständig im Geist des Stifters zur Ausführung komme.
(3) Alljährlich hat das Kuratorium durch Vermittlung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten an den König über den Stand und die Leistungen der Anstalt, wie über die wahrgenommenen Mängel und Bedürfnisse derselben zu berichten und hiemit diejenigen Anträge und Vorschläge zu verbinden, welche ihm mit Rücksicht auf die Interessen der Anstalt und die Erreichung des Stiftungszwecks angemessen erscheinen.

VIII. Abschnitt Protektorat des Königs

§ 36
(1) Der König ist der Protektor und Schutzherr der Anstalt.
(2) In dieser Eigenschaft übt der König alle diejenigen Befugnisse aus, welche ihm durch das gegenwärtige Statut eigens vorbehalten sind.
(3) Außerdem steht dem König die Vorkehrung aller derjenigen Maßnahmen zu, welche sich zum Zwecke der Sicherung einer pünktlichen Erfüllung des Stiftungszwecks sowie einer genauen Ausführung des gegenwärtigen Statuts als notwendig erweisen.

IX. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 37
(1) Abänderungen des gegenwärtigen Statuts können nur nach Beschluß des Kuratoriums und nach gutachtlicher Vernehmung des Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten durch Königliche Entschließung getroffen werden.
(2) In keinem Fall und unter keiner Voraussetzung darf der Stiftungszweck geändert, noch eine solche Neuerung herbeigeführt werden, durch welche die Mittel zur Erreichung desselben eine Schmälerung erleiden oder sonst die Erfüllung des Zwecks erschwert, gefährdet oder verhindert wird.
(3) Im übrigen behält es in Betreff des eventuellen Übergangs der Rechte an der Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München bei den darauf bezüglichen Verfügungen des Stifters sein Bewenden.