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Text gilt ab: 01.10.2007
Fassung: 02.05.1980
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Ordensstatut des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst
Vom 2. Mai 1980
(BayRS II S. 178)
BayRS 1132-4-1-S

Vollzitat nach RedR: Ordensstatut des Bayerischen Maximiliansordens für Wissenschaft und Kunst in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-4-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Statut vom 10. September 2007 (GVBl. S. 640) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ordensstatut:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-S
§ 1
(1) 1Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. 2Sie enthalten:
1.
Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen,
2.
Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen,
3.
eine ausführliche Begründung des Vorschlags.
(2) Die Vorschläge der beiden Abteilungen des Ordens bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Ordensinhaber der jeweiligen Abteilung.
(3) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.
§ 2
(1) 1Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Universität erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes. 2Die Benennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten einer bayerischen Kunsthochschule erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Die Staatsminister sind für die Benennung des Vertreters der angewandten Forschung im Ordensbeirat vorschlagsberechtigt.
(3) Der Ordensbeirat tritt auf Einladung des Präsidenten des Landtags zusammen.
§ 3
1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst1) und dieses Ordensstatuts sind ihr angeheftet.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-S
§ 4
Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
§ 5
Die Ordensgemeinschaft trifft sich regelmäßig auf Einladung des Ministerpräsidenten zu einer Festsitzung.
§ 6
(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tags der Verleihung vorgetragen.
(3) 1Mitglieder, welche das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. 2Sie behalten ihre vollen Rechte.
§ 7
(1) 1Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekanntgeworden ist.
(3) 1Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. 2Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
§ 8
Dieses Ordensstatut tritt am 20. Mai 1980 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Mai 1980 (GVBl. S. 211)