Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2007
Fassung: 02.05.1980
§ 6
(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.
(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tags der Verleihung vorgetragen.
(3) 1Mitglieder, welche das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. 2Sie behalten ihre vollen Rechte.