Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2007
Fassung: 02.05.1980
§ 3
1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst1) und dieses Ordensstatuts sind ihr angeheftet.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-4-S