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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 18.03.1980
Art. 6
(1) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister sowie die beiden Abteilungen des Ordens.
(2) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorgelegt.
(3) 1Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt, dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, dem Präsidenten der Akademie der Wissenschaften und dem Präsidenten der Akademie der Schönen Künste. 2Ferner gehören dem Ordensbeirat je ein Präsident einer bayerischen wissenschaftlichen Hochschule und einer bayerischen Kunsthochschule sowie ein Vertreter der angewandten Forschung, der vom Ministerpräsidenten berufen wird, an; diese Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren in den Beirat entsandt.
(4) Der Ordensbeirat trifft seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl.