Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 18.03.1980
Art. 2
(1) 1Ausgezeichnet werden vorzugsweise deutsche Wissenschaftler und Künstler. 2Der Orden wird in einer Klasse an Männer und Frauen verliehen.
(2) 1Die Zahl der Ordensinhaber soll einhundert nicht überschreiten. 2Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.