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MSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 04.03.2013
§ 12
Leistungsnachweise
(1) 1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. 2Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 2Der Termin eines angekündigten schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 3An einem Tag darf nur ein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. 4Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anordnen oder eine Ersatzprüfung anberaumen. 5Der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist der Nachtermin spätestens eine Woche vorher, der Termin der Ersatzprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 6Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. 7Die Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden und sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken.
(3) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.
(4) 1In der Jahrgangsstufe 9 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Regelklasse eine Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in dieser Jahrgangsstufe besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs statt. 2Die Arbeitszeit beträgt in der Durchführungsphase der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft und Kommunikation 120 Minuten und im Fach Ernährung und Soziales 150 Minuten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen. 4In der Projektprüfung wird aus den erbrachten Leistungen eine Gesamtnote gebildet.