Inhalt

BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 43
Untergebrachte Personen mit Kindern
Für untergebrachte Personen mit Kindern gelten Art. 86 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 BayStVollzG entsprechend.