BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 39
Ausführung, Vorführung, Ausantwortung
(1) Art. 21 gilt entsprechend.
(2) Einstweilig untergebrachte Personen dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).
(3) 1Vor Durchführung einer Ausführung oder einer Ausantwortung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.