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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 37
Ziel und Grundsätze
(1) 1Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten. 2Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt zugunsten der einstweilig untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. 3Die Sicherung eines geordneten Verfahrens ist zu beachten. 4Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken.
(2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.