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BayMRVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 17.07.2015
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtung) auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung.