BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 27
Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) 1Die Landeszentrale weist den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zu. 2Eine Zuweisung von UKW-Frequenzen, die nicht lediglich die Verlängerung einer bereits bestehenden Zuweisung darstellt, kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.
(2) 1Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten.
(3) 1Eine Übertragungskapazität für ein Programm mehrerer Anbieter soll nur dann zugewiesen werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. 2Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.
(4) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn der Widerruf einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 oder eine Untersagungsverfügung nach Art. 26 ergangen ist.
(5) 1Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. 2Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.