BayMG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 22.10.2003
Art. 24
Anbieter
(1) Nach diesem Gesetz können Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten
1.
natürliche Personen,
2.
auf Dauer angelegte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts,
3.
juristische Personen des Privatrechts,
4.
juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht einer Fachaufsicht oder sonstigem staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im privatwirtschaftlichen Wettbewerb stehen,
5.
öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) 1Staatliche Stellen können nur Aufführungen ihrer Theater und Orchester anbieten. 2Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus auch andere kulturelle Veranstaltungen ihrer Einrichtungen anbieten.
(3) 1Politische Parteien und Wählergruppen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mehr als nur geringfügig mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten und keinen bestimmenden Einfluss auf sie ausüben. 2Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische Beteiligte entsprechend. 4Die Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 bis 9 gelten insofern auch für Anteilseigner und Angehörige der Anteilseigner. 5Die Landeszentrale veröffentlicht alle wirtschaftlichen, persönlichen und sonstigen Verflechtungen zwischen Rundfunkanbietern und Parteien oder Rundfunkanbietern und Wählergruppen.